Zulassung zum Prüfungsverfahren
Das Studium kann nur noch in den Studiengängen nach der Prüfungsordnung 2021 begonnen werden. Zulassungen für die Studiengänge nach der Prüfungsordnungsversion 2015 sind nach dem 30.09.2021 nicht mehr möglich.
Informationen zum Wechsel in ein höheres Fachsemester finden Sie hier.
Die Teilnahme an Prüfungen in den Studiengängen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät setzt keine gesonderte Zulassung voraus. Sobald die Immatrikulation abgeschlossen ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Meldung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen.
Bitte beachten Sie, dass die Einschreibungsordnung der Universität zu Köln vom 30. November 2020 verschiedene Gründe für das Versagen einer Einschreibung regelt. Eine Einschreibung ist z.B. dann zu versagen, wenn in dem gewählten Studiengang nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen.
§ 15 Abs. 3 der Prüfungsordnungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge regelt entsprechend, dass in einem solchen Fall die Zulassung zu einer Modulprüfung zu versagen ist. Auch wenn ein solches Zulassungshindernis erst nach der Immatrikulation im Verlauf des Studiums bekannt wird, kann das Studium in einem solchen Fall nicht fortgesetzt werden.
Sofern Sie bereits in einem Studiengang, der inhaltliche Nähe zum aktuell gewählten Studiengang aufweist, den Prüfungsanspruch verloren haben, sollten Sie daher rechtzeitig vor der Immatrikulation klären, ob auf dieser Grundlage die Einschreibung versagt werden muss.