Abschlussarbeiten - Informationen und Formulare
- Alle wichtigen Angaben zu Ihrer Abschlussarbeit (Themenstellerin bzw. Themensteller [1. Beurteilende*r], Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter [ 2. Beurteilende*r], Thema der Arbeit, Themenbekanntgabe/Beginn, späteste Abgabe) können Sie in KLIPS unter „Meine Leistungen“ -> „Abschlussarbeit“ einsehen. Sofern einem Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist stattgegeben wird, wird hier innerhalb von drei Werktagen nach Eingang das geänderte Datum eingetragen. Nach Eingang der Bewertung wird diese ebenfalls dort veröffentlicht.
- Hier finden Sie das Formular zur Beantragung einer Fristverlängerung
- Hier finden Sie die Vorlage für ein ärztliches Attest im Rahmen einer Fristverlängerung.
1. Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen sowie Bearbeitungsfristen sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt:
PO 2015
Bachelor Betriebswirtschaftslehre
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit muss einer der Areas Accounting and Taxation, Corporate Development, Finance, Marketing sowie Supply Chain Management, dem Bereich Interdisziplinäre Betriebswirtschaftslehre, dem Bereich Allgemeine Betriebswirtschaftslehre oder einem Schwerpunktmodul nach § 29 Abs. 4 Nrn. 8 bis 23 PO entnommen werden. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Bachelorarbeit in einer der Areas bzw. im Bereich Interdisziplinäre Betriebswirtschaftslehre ist das erfolgreiche Ablegen eines Bachelorseminars in der entsprechenden Area bzw. in dem Bereich Interdisziplinäre Betriebswirtschaftslehre. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Bachelor Volkswirtschaftslehre
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit im Studiengang Volkswirtschaftslehre muss im Studium erlernte Methoden der Volkswirtschaftslehre zur Geltung bringen. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Bachelor Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit im Studiengang Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung muss im Studium erlernte Methoden aus dem Bereich Volkswirtschaftslehre oder Sozialwissenschaften zur Geltung bringen. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Bachelor Sozialwissenschaften
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit im Studiengang Sozialwissenschaften muss einer der Gruppen im Ergänzungs- oder Schwerpunktbereich entnommen werden. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Bachelor Gesundheitsökonomie
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit muss einer der Gruppen Gesundheitsökonomie oder Gesundheitsökonomie Methoden aus dem Basis- und Aufbaubereich oder Wirtschaftswissenschaften aus dem Ergänzungsbereich oder dem Schwerpunktbereich entnommen werden. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Bachelor Wirtschaftsinformatik
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit muss einen deutlichen Bezug zur Wirtschaftsinformatik haben. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Master Business Administration
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit im Studiengang Business Administration muss dem Schwerpunktbereich oder der von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten belegten Gruppe des Ergänzungsbereichs entnommen werden. Sofern das Thema dem Ergänzungsbereich zugeordnet wird, muss die Prüfungskandidatin beziehungsweise der Prüfungskandidat im Ergänzungsbereich bereits 18 LP erworben haben. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 6 Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Master Economics
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss im Studium erlernte Methoden der Volkswirtschaftslehre zur Geltung bringen. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 6 Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Master Gesundheitsökonomie
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss dem Basis oder Aufbaubereich oder dem Schwerpunktbereich entnommen werden. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 6 Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Master Information Systems
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss einen deutlichen Bezug zur Wirtschaftsinformatik haben. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 6 Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Master Politikwissenschaft
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit im Studiengang Politikwissenschaft muss dem Schwerpunktbereich oder der von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten belegten Gruppe des Ergänzungsbereichs entnommen werden. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 6 Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Master Sociology and Social Research
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit im Studiengang Sociology and Social Research muss dem Schwerpunktbereich oder einem der von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten belegten Gruppe des Ergänzungsbereichs entnommen werden. Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer das Forschungsseminar Soziologie erfolgreich abgeschlossen hat. Sofern das Thema dem Ergänzungsbereich zugeordnet wird, muss die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Ergänzungsbereich bereits 18 LP erworben haben; zusätzlich muss die Gruppe, der die Masterarbeit zugeordnet ist, bereits erfolgreich abgeschlossen sein. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 6 Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Master International Management
Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 3 Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas.
PO 2021
Bachelor Betriebswirtschaftslehre
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema muss einer der Areas Accounting and Taxation, Corporate Development, Finance, Marketing sowie Supply Chain Management, dem Bereich Interdisziplinäre Betriebswirtschaftslehre oder dem Bereich Allgemeine Betriebswirtschaftslehre entnommen werden. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Bachelorarbeit in einer der Areas bzw. im Bereich Interdisziplinäre Betriebswirtschaftslehre ist das erfolgreiche Ablegen eines Bachelorseminars in der entsprechenden Area bzw. in dem Bereich Interdisziplinäre Betriebswirtschaftslehre.
Bachelor Sozialwissenschaften
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit im Studiengang Sozialwissenschaften muss einer der Gruppen im Schwerpunktbereich nach § 30 Absatz 1 entnommen werden.
Bachelor Volkswirtschaftslehre
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit im Studiengang Volkswirtschaftslehre muss einen deutlichen Bezug zur Volkswirtschaftslehre haben und im Studiengang Volkswirtschaftslehre erlernte Methoden zur Geltung bringen.
Bachelor Wirtschaftsinformatik
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit im Studiengang Wirtschaftsinformatik muss einen deutlichen Bezug zur Wirtschaftsinformatik haben.
Bachelor Management, Economics and Social Sciences
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 108 LP erworben hat.
Bachelor Gesundheitsökonomie
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens 100 LP erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit muss einen deutlichen Bezug zur Gesundheitsökonomie haben.
Master Business Administration
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss in diesen Studiengängen dem Schwerpunktbereich oder der von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten belegten Gruppe des Ergänzungsbereichs entnommen werden. Sofern das Thema dem Ergänzungsbereich zugeordnet wird, muss die Prüfungskandidatin beziehungsweise der Prüfungskandidat im Ergänzungsbereich bereits 18 LP erworben haben.
Master Economics
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss im Studium erlernte Methoden der Volkswirtschaftslehre zur Geltung bringen.
Master Economic Research
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss im Studium erlernte Methoden der Volkswirtschaftslehre zur Geltung bringen.
Master Information Systems
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss einen deutlichen Bezug zur Wirtschaftsinformatik haben.
Master International Management
Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt maximal 3 Monate beginnend mit der Ausgabe des Themas.
Master Politikwissenschaft
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss einen klaren Bezug zu Methoden oder Inhalten der Politikwissenschaften haben.
Master Sociology: Social and Economic Psychology
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss dem Schwerpunktbereich oder dem Bereich Sociology: Social and Economic Psychology entnommen werden. Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer das Schwerpunktmodul Research Seminar Social and Economic Psychology erfolgreich abgeschlossen hat.
Master Sociology: Social Research
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat. Das Thema der Masterarbeit muss dem Schwerpunktbereich oder dem Bereich Sociology: Social and Social Research entnommen werden. Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer das Schwerpunktmodul Research Seminar Social Research erfolgreich abgeschlossen hat. Sofern das Thema dem Ergänzungsbereich zugeordnet wird, muss die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat im Ergänzungsbereich bereits 18 LP erworben haben; zusätzlich muss die Gruppe, der die Masterarbeit zugeordnet ist, bereits erfolgreich abgeschlossen sein.
Master Business Analytics & Econometrics
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer mindestens 60 LP erworben hat.
2. Verfahrensablauf
Anmeldung zur Abschlussarbeit
Um eine Abschlussarbeit (Bachelor- bzw. Masterarbeit) ablegen zu können, müssen Sie sich direkt bei einer/einem von Ihnen gewünschten bzw. durch ein Verteilungsverfahren der Fakultät zugewiesene Prüferin/Prüfer melden. Bitte beachten Sie, dass das Prüfungsamt nicht für die Zuteilung von Themenstellern über ein Vergabeverfahren zuständig ist. Bitte wenden Sie sich daher bei Nachfragen rechtzeitig an die hierfür zuständige Stelle.
Die Festlegung des Themas sowie des Bearbeitungsbeginns erfolgt durch die Themenstellerin bzw. den Themensteller. Der Bearbeitungsbeginn wird Ihnen durch die Themenstellerin bzw. den Themensteller mitgeteilt. Außerdem werden die relevanten Informationen zur Abschlussarbeit nach Übermittlung der Angaben an das Prüfungsamt im Campus-Management-System (KLIPS) eingestellt. Bitte beachten Sie, dass erst im Rahmen dieser Übermitteilung überprüft wird, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen, die Sie weiter oben auf der Seite finden, erfüllen.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung müssen Sie zwingend in dem Studiengang eingeschrieben sein, in dem Sie die Abschlussarbeit ablegen möchten.
Einreichen der Abschlussarbeit im Prüfungsamt
Die Arbeit ist innerhalb der festgesetzten Frist im Prüfungsamt einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass Sie zwingend an dem Tag, an dem Sie die Arbeit abgeben, in dem Studiengang, in dem Sie die Arbeit einreichen wollen, eingeschrieben sein müssen.
Nach Beschluss des Gemeinsamen Prüfungsausschusses kann eine Einreichung in einer gegen unbeabsichtigtes Verändern geschützten elektronischen Fassung im Portable-Document-Format (PDF) über die WiSo-Inbox erfolgen. Die Datei darf nur das Deckblatt, den Text der Arbeit sowie eine Übersicht über die verwendeten Hilfsmittel, insbesondere genutzten Literaturquellen enthalten. Sofern die Themenstellerin bzw. der Themensteller darüber hinaus weitere Daten zur Arbeit benötigt (z.B. verwendete Tools) sind diese der Prüferin bzw. dem Prüfer in Absprache mit diesen direkt zuzusenden. Bitte sehen Sie von einer mehrfachen Einreichung der Abschlussarbeit ab. Es wird nur die zuerst eingereichte Version berücksichtigt.
Darüber hinaus kann die Arbeit auch weiterhin in Form einer gedruckten (fest gebundenen) und einer elektronischen Fassung (gegen unbeabsichtigtes Verändern geschützte elektronische Fassung im Portable-Document-Format (PDF)) im Prüfungsamt eingereicht werden. Dies kann durch Einwurf in den Briefkasten vor dem WiSo Student Service Point geschehen. Alternativ können Sie die Arbeit während der Öffnungszeiten des WiSo Student Service Points vor Ort abgegeben oder per Briefpost an das Prüfungsamt senden. In diesem Fall gilt das Datum des Poststempels als Eingangsdatum (Bitte beachten Sie, dass ein sogenannter Freistempler ein solches Datum, mit dem der Tag des Versands belegt werden kann, nicht trägt!).
Sofern die Abschlussarbeit in Papierform eingereicht wird, muss die zugehörige elektronische Fassung auf einer CD bzw. DVD beigefügt werden. Nicht zulässig sind sogenannte Ringbindungen, eine Abgabe in einem Schnellhefter oder ähnlich. Die CD bzw. DVD ist mit Hilfe einer entsprechenden Hülle aus Papier bzw. Plastik direkt in die Papierfassung der Arbeit einzukleben. Die Daten-CD bzw. DVD bzw. die Hülle, in der sie sich befindet, ist deutlich mit Namen, Vornamen und der Matrikelnummer zu beschriften. Die Einreichung anderer Speichermedien, z.B. eines USB-Datensticks, ist nicht möglich. Der Datenträger darf nur das Deckblatt, den Text der Arbeit sowie eine Übersicht über die verwendeten Hilfsmittel, insbesondere genutzten Literaturquellen enthalten. Sofern die Themenstellerin bzw. der Themensteller darüber hinaus weitere Daten zur Arbeit benötigt (z.B. verwendete Tools) sind diese der Prüferin bzw. dem Prüfer in Absprache mit diesen direkt zuzusenden.
Die Abgabe von Abschlussarbeiten in elektronischer Form über die WiSo-Inbox wird empfohlen.
Falls Sie Ihre Abschlussarbeit über das empfohlene Portal WiSo-Inbox einreichen, erhalten Sie eine Bestätigung über die Einreichung eines Vorgangs, der aus einer oder mehreren Dateien besteht. Diese Bestätigung erhalten Sie als Mail. Der gleiche Vorgang bleibt für Sie ebenfalls in Ihrer Übersicht des Portals WiSo-Inbox als erfolgreiche Übertragung sichtbar. Es handelt sich hierbei nicht um eine Bestätigung des Prüfungsamts, dass Ihre Abschlussarbeit vollständig und rechtzeitig eingegangen ist. Es wird lediglich bestätigt, dass eine oder mehrere beliebige Datei(en) erfolgreich übertragen worden sind.
Eine weitere schriftliche Bestätigung der Einreichung der Arbeit ist nicht vorgesehen. Die Abgabe der Abschlussarbeit wird in der Regel spätestens innerhalb von drei Werktagen im Campus Management System KLIPS erfasst und die Arbeit dann zur Korrektur an die Prüfungsperson weitergeleitet. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Abgabe in KLIPS und dort in der Applikation 'meine Leistungen‘ und dann über einen Klick auf den Titel der Abschlussarbeit sowie in Ihrem Transcript of Records einsehen.
Die im Prüfungsamt eingereichte Arbeit wird nur an die prüfungsrechtlich bzw. verwaltungsrechtlich dazu befugten Personen (grundsätzlich Themenstellerin bzw. Themensteller, Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter sowie von diesen beauftragte Personen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsausschusses) weitergegeben. Einer besonderen Erklärung, dass die Arbeit nicht an Dritte weitergegeben werden darf, bedarf es daher nicht.
Sofern eine Geheimhaltungsvereinbarung mit einer dritten Partei (z.B. einem Unternehmen, das Daten für eine Abschlussarbeit zur Verfügung stellt) Einschränkungen der Verarbeitung der Arbeit, wie z.B. ein Verbot der Speicherung der Abschlussarbeit zum Zwecke einer Plagiatsüberprüfung, vorsieht, muss die bzw. der Studierende dies der Themenstellerin bzw. dem Themensteller vor der Festlegung des Themas der Arbeit mitteilen. Spätestens mit der Mitteilung des Themas muss die Themenstellerin bzw. der Themensteller das Prüfungsamt auf die besonderen Vorgaben hinweisen.
Die Verwertungsrechte einer Abschlussarbeit stehen grundsätzlich dem Prüfling als Autor/in zu. Eine Verwertung – beispielsweise Veröffentlichung, Einreichung zu einem Wettbewerb, Weitergabe an andere Personen oder Institutionen – kann jedoch erst nach der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses erfolgen. Eine Abstimmung mit der Themenstellerin bzw. dem Themensteller wird ebenfalls dringend empfohlen, auch wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen sein sollte, da Rechte der Prüferin bzw. des Prüfers durch die Veröffentlichung ebenfalls berührt sein können.
In welcher Form muss die Abschlussarbeit eingereicht werden?
Jede Arbeit muss ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel, insbesondere der genutzten Literaturquellen, enthalten. Sofern keine Vorgaben durch die Prüferin/den Prüfer festgelegt wurden, können Sie die hier abgelegte Vorlage für das Deckblatt der Arbeit benutzen.
Jeder Abschlussarbeit muss eine Eidesstattliche Versicherung beigefügt werden.
Für die Abgabe der Versicherung an Eides statt nutzen Sie bitte das hier abrufbare Formular. Unterschreiben Sie auf der ersten Seite und reichen diese dann separat von der Abschlussarbeit ein. Die zweite Seite dient zu ihrer Information.
Bitte beachten Sie, dass diese Versicherung auch dann in deutscher Sprache abgegeben werden muss, wenn die restliche Arbeit in englischer Sprache abgefasst wurde.
Da eine falsche Versicherung an Eides Statt eine Straftat darstellt, muss im Falle einer Täuschungshandlung der Gemeinsame Prüfungsausschuss zwingend darüber entscheiden, ob Strafanzeige durch das Justitiariat der Universität zu Köln gestellt werden soll. Um Täuschungshandlungen zu vermeiden, sollten Sie dringend den jeweiligen Vorgaben des Lehrstuhls/Instituts/Seminars der Themenstellerin bzw. des Themenstellers zur Verfassung wissenschaftlicher Arbeiten folgen.
Eine nicht frist- bzw. formgerecht eingereichte Abschlussarbeit gilt als mit der Note „mangelhaft“ bewertet.
Bekanntgabe der Bewertung der Abschlussarbeit
Zeitnah nach Eingang des Gutachtens wird das Ergebnis der Abschlussarbeit in KLIPS erfasst und ist ab diesem Zeitpunkt für Sie dort einsehbar. Die Bewertung der Abschlussarbeit muss in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Abgabe der Arbeit feststehen. Eine gesonderte schriftliche Mitteilung erfolgte nicht.
3. Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit bzw. Rückgabe des Themas
Die Prüfungsordnungen legen fest, dass die Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit in begründeten Fällen um bis zu vier Wochen (Bachelorarbeit) bzw. bis zu einen Monat (Masterarbeit International Management) bzw. bis zwei Monate (Masterarbeit in allen anderen Masterstudiengängen) verlängert werden kann. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist ausgeschlossen. Bestehen nach weiter unten aufgeführten Bestimmunen mögliche Verlängerungsgründe weiterhin, kann ein Rücktritt von der Abschlussarbeit beantragt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen Einzelfalls obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.
Auf seiner Sitzung vom 29.01.2024 beschloss der Gemeinsame Prüfungsausschuss die folgenden Rahmenvorgaben, innerhalb derer die bzw. der Vorsitzende diese Einzelfallentscheidung trifft:
Ein zu berücksichtigender Einzelfall liegt zunächst dann vor, wenn eine länger andauernde prüfungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit der bzw. des Studierenden vorliegt.
Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss unverzüglich, ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens nach Ablauf des jeweiligen Grundes gestellt werden. Ein Antrag, der spätestens drei Werktage nach Wegfall des Grundes gestellt wird, gilt als unverzüglich gestellt. Darüber hinaus muss ein Antrag spätestens am letzten Tag der aktuell gültigen Bearbeitungsfrist gestellt werden. Sofern ein ärztliches Attest zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann dieses später nachgereicht werden.
Ärztliche Bescheinigungen, die eine Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach dem Datum der Ausstellung bescheinigen, können nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert werden. Um Unsicherheiten über die Genehmigungsfähigkeit zu beseitigen, kann auch zwischenzeitlich, also bevor die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt ist, ein Antrag gestellt werden.
Durch die Verlängerung der Bearbeitungsfrist soll für eine Studierende bzw. einen Studierenden der zeitliche Nachteil, der durch die genannten Vorfälle eintritt, ausgeglichen werden. Eine Überkompensation ist zwingend zu vermeiden. Es muss vielmehr streng darauf geachtet werden, dass nur ein durch die Prüfungsordnung als ausgleichbar definierter Grund für eine Verlängerung herangezogen wird und dass dieser ausreichend nachgewiesen wird. Dies gilt auch aus dem zwingenden Grund der Gleichbehandlung aller Studierenden, denn auch die fristverlängerte Prüfungsleistung muss immer noch vergleichbar zu einer Arbeit mit nicht verlängerter Frist sein.
Im Falle einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist erhalten Sie einen Bescheid, der die verlängerte Frist sowie den Zeitraum, für den die Bearbeitungszeit insofern ausgesetzt wird bzw. wurde, angibt. Sofern gleichwohl in dieser Zeit an der Abschlussarbeit weitergearbeitet wird, stellt dies einen Täuschungsversuch dar, der zur Folge hat, dass die Arbeit als mit mangelhaft (5.0) bewertet gilt.
Die bzw. der Studierende muss alle für eine Entscheidung notwendigen Belege der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesvorlegen.
Um die Erklärung im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Abschlussarbeit wegen einer Erkrankung und das Einholen einer ärztlichen Bescheinigung über eine Prüfungsunfähigkeit zu erleichtern, hat das Prüfungsamt zwei Formulare erstellt:
Atteste können auf dem Formular ausgestellt werden. Eine Pflicht zur Nutzung des Formulars ergibt sich nicht. Entscheidend ist nicht die Nutzung des Formblatts, sondern dass der bzw. dem Vorsitzenden über das Prüfungsamt unverzüglich schriftlich die erforderlichen Angaben seitens des Prüflings gemacht werden und die ärztliche Bescheinigung die nötigen Angaben der untersuchenden Ärztin/des untersuchenden Arztes enthält (Name des Arztes bzw. der Ärztin, ärztlicher Stempel, Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes, Datum der Ausstellung, Datum der letzten Untersuchung, Zeitraum für den die Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, kurze Beschreibung der Symptome, die zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit führen, Bestätigung der Kenntnisnahme der prüfungsrechtlichen Vorgaben für das Vorliegen der Einschränkung einer Leistungsfähigkeit im Falle einer Abschlussarbeit).
Sofern das Attest eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für mehr als 14 Tage nach der letzten Untersuchung bescheinigt, ist durch die Ärztin oder den Arzt ausführlich darzulegen, auf Grund welcher besonderen Umstände eine solche Prognose getroffen wird.
Ein weiterer Grund für einen Einzelfall, der die Verlängerung einer Masterarbeit (gilt nicht für Bachelorarbeiten) rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten in erheblichem Umfang bei der Ablegung der Prüfungsleistung beeinträchtigen, von dieser bzw. diesem nicht zu vertreten sind und unmittelbar mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Masterarbeit verknüpft sind. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn für die Abfassung der Masterarbeit essentielle Daten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zwingend notwendige Interviews verspätet stattfinden oder für die Abfassung der Arbeit wichtige und zugesagte Werkzeuge nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen. Auch in einem solchen Fall ist unverzüglich, innerhalb von drei Werktagen und spätestens vor Ablauf der aktuellen Bearbeitungsfrist, ein schriftlicher Antrag beim Prüfungsamt einzureichen.
Für einen solchen Antrag kann ebenfalls ein Formular zur Fristverlängerung genutzt werden.
In einem solchen Fall ist, neben einer ausführlichen, frei formulierten, Darstellung der Gründe, zwingend eine Bescheinigung der Themenstellerin bzw. des Themenstellers einzureichen, die das Vorliegen der angegebenen Gründe bestätigt und eine Empfehlung für die Dauer einer mögliche Verlängerung gibt.
Unabhängig von möglichen vorliegenden Gründen kann die Bearbeitungsfrist einer Bachelorarbeit um maximal vier Wochen und einer Masterarbeit maximal um zwei Monate (im Masterstudiengang International Management um maximal einen Monat) verlängert werden. Im Fall einer länger andauernden Einschränkung der Prüfungsfähigkeit oder anderer der o.g. Umstände kommt nur die Rückgabe des Themas der Abschlussarbeit in Betracht. Der Antrag auf Rückgabe des Themas einer Abschlussarbeit muss spätestens am letzten Tag der (bereits verlängerten) Abgabefrist gestellt werden.
Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist einer Abschlussarbeit oder einen Rücktritt sollen über die WiSo-Inbox eingereicht werden.
4. Einsichtnahme und Nachkorrektur
Studierende haben das Recht, die Unterlagen zur Bewertung einer von ihnen angefertigten Abschlussarbeit einzusehen und ggf. einen Antrag auf Überdenken einer Bewertung zu stellen. Es gelten die durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss beschlossenen Regelungen (insbesondere die Nrn. 16 und 18), die hier veröffentlicht sind.
5. Elektronische Überprüfung von schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 23 Abs. 5 PO
Schriftliche Prüfungsleistungen wie Abschlussarbeiten können durch Prüferinnen bzw. Prüfer auf nicht gekennzeichnete Textübernahmen elektronisch überprüft werden. Die elektronische Überprüfung schließt auch die Verwendung von schriftlichen Prüfungsleistungen zum Zweck des Abgleichs mit schriftlichen Prüfungsleistungen Dritter ein, sofern zwischen den Prüfungsleistungen ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Auf seiner Sitzung vom 19.07.2021 beschloss der Gemeinsame Prüfungsausschuss die folgenden Regelungen:
- Es können alle schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 21 PO (Bachelor- und Masterarbeiten) sowie nach § 12 Abs. 3 Buchstabe b (Hausarbeiten) elektronisch überprüft werden.
- Der Prüfungsausschuss bedient sich des Verwaltungshelfers PlagScan.
- Die Texte dürfen nur ohne unmittelbar identifizierenden Daten der Studierenden, wie z.B. Namen und Anschrift, durch die Prüferin bzw. den Prüfer an den Verwaltungshelfer weitergeleitet werden. Eine Übermittlung unter Pseudonymisierung (insbesondere Matrikel- oder Prüfungsnummer) ist zulässig.
- Der Einsatz der Plagiatssoftware darf nicht willkürlich erfolgen. Das Verwendungsszenario muss vor dem Einsatz der Software festgelegt und dokumentiert werden. Es kommen nur folgende Kriterien in Betracht:
- Es werden nur Arbeiten elektronisch überprüft, bei denen ein Täuschungsverdacht besteht. Das Verdachtsmoment muss dokumentiert werden.
- Es werden nur zufällig ermittelte Stichproben sowie Verdachtsfälle elektronisch überprüft. Die Art der Stichprobenermittlung muss dokumentiert werden.
- Jede Arbeit wird überprüft.
- Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach § 26 Abs. 4 Satz PO. Darüber hinaus gehende Speicherungen beim Verwaltungshelfer bedürfen einer ausdrücklichen Lizenzvereinbarung mit dem Prüfling. Dessen Nutzungserlaubnis muss der Universität freiwillig eingeräumt worden sein und darf keine Voraussetzung für die Prüfungsanmeldung oder –einreichung sein.
Die überprüften Arbeiten dürfen beim Verwaltungshelfer nur so hochgeladen werden, dass sie für die Prüferin bzw. den Prüfer einsehbar sind. Die überprüften Arbeiten dürfen Dritten (z. B. dem Dienstanbieter, anderen Prüferinnen bzw. Prüfern) zum Zweck zukünftiger Überprüfungen nur mit der ausdrücklichen Nutzungserlaubnis des Prüflings zugänglich gemacht werden. Diese Erlaubnis muss freiwillig erfolgen und darf keine Voraussetzung für die Prüfungsanmeldung oder –einreichung sein. Außerdem muss die Nutzung durch Dritte datenschutzrechtlich erlaubt sein (z.B. wenn personenbezogene Daten erhoben wurden durch Einwilligung der Betroffenen in eine Veröffentlichung oder durch wirksame Anonymisierung der verwendeten personenbezogener Daten).
Die aufgeführten Regelungen gelten für den Einsatz von jeglichem elektronischen Hilfsmittel, also nicht nur bei der Verwendung des Verwaltungshelfers, sondern beispielsweise auch der Nutzung von Internet-Suchmaschinen.