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Nachteilsausgleich

Die Bedingungen, unter denen eine Prüfung abgelegt wird, müssen für alle Prüflinge gleich sein. Es müssen einheitliche Regeln für Form und Verlauf von Prüfungen gelten. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen auch geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, aufgrund einer chronischen Erkrankung oder Behinderung erheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 HG NRW berücksichtigen die Hochschulen mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Bedürfnisse Studierender (…) mit Behinderung und chronischer Erkrankung (…).

Der Nachteilsausgleich ist in § 17 der Prüfungsordnung geregelt.

Die Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs und über dessen konkrete inhaltliche Ausgestaltung ist stark einzelfallabhängig. Um eine sachgerechte Entscheidung über den jeweiligen Nachteilsausgleich treffen zu können, ist daher die bzw. der Vorsitzende des Gemeinsamen Prüfungsausschusses darauf angewiesen, dass die eingereichten Atteste ausreichend detailliert und substantiiert darlegen, welche konkrete Beeinträchtigung auszugleichen ist. Eine angemessene Kompensation setzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit gemäß Art. 3 GG voraus, das die Maßnahme grundsätzlich geeignet ist, gerade die konkrete vorliegende Beeinträchtigung im Hinblick auf die Prüfung zu kompensieren. Gleichzeitig muss sichergestellt sein, dass durch die konkrete Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs keine Überkompensation stattfindet.

Bitte stellen Sie als Betroffene oder Betroffener möglichst zu Beginn Ihres Studiums einen entsprechenden formlosen Antrag beim Prüfungsamt der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät und reichen diesen über das Kontaktformular des WiSo-Student-Service-Points https://uni.koeln/TXZWV ein. Mit dem Antrag müssen Sie den Ihnen entstehenden Nachteil darlegen und durch Attest belegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet dann, ob und welche Art des Nachteilsausgleiches Ihnen gewährt wird. Da in aller Regel eine Rücksprache erforderlich ist, bitten wir Sie, wenn sie diese nicht bereits in KLIPS hinterlegt haben, in Ihrem Antrag eine Telefonnummer, unter der wir Sie erreichen können, anzugeben.

Weitere Informationen und Beratungsangebote sowie eine Wordvorlage für einen Antrag auf Nachteilsausgleich finden Sie beim Servicezentrum Inklusion https://uni.koeln/87CGD