Nachträglicher Rücktritt
Sofern Sie eine Prüfungsleistung der WiSo-Fakultät (oder eine von dieser organisierte Prüfung) aus einem wichtigen Grund nicht antreten können, benötigen wir innerhalb von drei Werktagen (inklusive Samstag) nach der Prüfung über das Serviceportal WiSo-Inbox (Anmeldung mit Unikim/KLIPS-Login) einen Antrag und ein ärztliches Attest. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht ausreichend. Das ärztliche Attest kann ggf. nachgereicht werden. Sie können die folgenden Formulare dazu nutzen:
Bitte achten Sie darauf, die Formulare vollständig auszufüllen / ausfüllen zu lassen, insbesondere Matrikelnummern bzw. die anzukreuzenden Kästchen mit den Angaben über die Art der Prüfungsunfähigkeit werden oft vergessen. Unvollständig ausgefüllte Anträge / Atteste können gegebenenfalls zu Verzögerungen in der Bearbeitung oder Ablehnung des Antrages führen. Ein formloses Attest muss zwingend alle Angaben des Formulars des Prüfungsamtes enthalten.
Die Information über einen genehmigten nachträglichen Rücktritt finden Sie in KLIPS 2.0 in der Regel innerhalb von sieben Werktagen nachdem in KLIPS 2 durch die Prüfenden bzw. den Lehrstuhl erfasst wurde, dass Sie zu einer Prüfung nicht erschienen sind. Zwischen Erfassung durch den Lehrstuhl und der Änderung des Prüfungsamtes wird Ihnen eine "5,0 -Nicht erschienen" angezeigt. Vor der Erfassung kann keine Bewertungs-/Statusänderung durch das Prüfungsamt erfolgen. Bitte sehen Sie daher von Rückfragen zum Bearbeitungsstand, insbesondere auch beim WiSo Student Service Point, ab. Sie erhalten nur dann einen schriftlichen Bescheid, wenn Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann.
Ein nachträglicher Rücktritt von einer als "nicht erschienen" registrierten Prüfungsleistung oder Lehrveranstaltungsteilnahme des Studium Integrale ist nicht möglich.
Bitte beachten Sie hierzu die folgenden Details:
Art und Frist der Antragseinreichung
Sofern eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen kann, ist dies der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nachzuweisen. Unverzüglichkeit der Anzeige und Nachweis in der vorgeschriebenen Form müssen kumulativ vorliegen. Eine spätestens am dritten Werktag (inklusive Samstagen) nach einem versäumten Prüfungstermin abgegebene Rücktrittserklärung gilt grundsätzlich als unverzüglich. Sofern sich die Ausstellung des Nachweises über das Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. eines ärztlichen Attestes) verzögert muss gleichwohl der Antrag in dieser Zeit gestellt werden. In diesem Fall ist der Nachweis nachzureichen.
Diese schriftliche Anzeige ist nur dann unverzüglich erfolgt, wenn die Erklärung rechtzeitig persönlich oder durch einen Beauftragten über das Serviceportal oder in Ausnahmefällen im WiSo Student Service Point abgegeben, in dessen Briefkasten eingeworfen, bei der Poststelle der Universität aufgegeben, über das Kontaktformular des WiSo Student Service Points übersendet oder dem Prüfungsamt auf postalischem Weg zugeleitet wird. Bei postalischer Aufgabe ist das Datum des Poststempels (kein Freistempler / Deutsche Post - Handyporto oder ähnliches) maßgebend. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen nur auf EINEM der vorgenannten Wege ein.
Bitte beachten Sie, dass Einreichungen von nachträglichen Rücktritten, die über einen anderen Weg als das Serviceportal erfolgen, unter Umständen nur zeitlich verzögert bearbeitet werden können.
Sofern sich die Ausfertigung des geforderten Nachweises (z.B. der ärztlichen Bescheinigung einer geltend gemachten Erkrankung oder sonstigen Nachweisen über triftige Gründe für den nachträglichen Rücktritt von einer Prüfung) verzögert, ist der Rücktritt zunächst ohne Beleg innerhalb von drei Werktagen (inklusive Samstag) schriftlich zu erklären und die Bescheinigung umgehend nach dessen Ausfertigung nachzureichen. Diese Erklärung kann auch formlos erfolgen. Eine Pflicht zur Nutzung des Formulars ergibt sich nicht. Entscheidend ist nicht die Nutzung des Formblatts, sondern dass dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich die erforderlichen Angaben seitens der zu prüfenden Person gemacht werden und die ärztliche Bescheinigung die nötigen Angaben der untersuchenden Ärztin/des untersuchenden Arztes (Bestätigung, dass es sich um eine prüfungsrechtlich relevante Einschränkung handelt, Angaben zu der betroffenen Prüfungsform mündlich/schriftlich) enthält.
Bitte weisen Sie den jeweiligen Arzt darauf hin, dass die auszustellende Bescheinigung die o.g. Angaben umfassen muss. Das ist mit dem Formblatt häufig am einfachsten. Die bloße Vorlage beispielsweise einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit nicht ausreichend. Bezüglich des Zeitpunkts der ärztlichen Untersuchung sollte beachtet werden, dass eine akute Erkrankung vor Klausurbeginn am Prüfungstag möglicherweise am Nachmittag dieses Tages oder später nicht mehr mit hinreichender Gewissheit diagnostiziert werden kann. Sofern Sie daher eine Arzpraxis außerhalb der Sprechzeiten aufsuchen müssen, wenden Sie sich bitte an den Kassenärztlichen Notdienst. Eine Übersicht über die Notdienstpraxen im Bezirk Nordrhein finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung.
Prüfungsunfähigkeit
Aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig ist, wessen Leistungsfähigkeit durch erhebliche gesundheitliche Beschwerden physischer oder psychischer Art so beeinträchtigt ist, dass sie/er in einer Hochschulprüfung ihre/seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nachweisen kann – typischerweise durch eine akute, vorübergehende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Ist sie nicht vorübergehend, rechtfertigt sie keinen Rücktritt von der Prüfung, weil in diesem Fall auch bei einem Rücktritt und Neuansetzen der Prüfung keine bessere Situation für die Kandidatin oder den Kandidaten entsteht.
Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch Prüfungsangst oder Prüfungsstress führt grundsätzlich nicht zu einer rechtlich beachtlichen Prüfungsunfähigkeit, anders ist es, wenn die Schwelle zu einer psychischen Erkrankung überschritten ist. Die Fähigkeit, Examensangst zu beherrschen oder ausgleichen zu können, wird in der Prüfung erwartet.
Der nachträgliche Rücktritt von einer begonnenen oder einer abgeschlossenen Prüfung ist grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn ein Prüfling krankheitsbedingt außerstande war, eine bewertbare Prüfungsleistung zu erbringen. Unterzieht sich ein Studierender in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Prüfung bzw. beginnt sie oder er die Prüfung, kommt ein nachträglicher Rücktritt nicht mehr in Betracht. Es gehört in diesem Zusammenhang zu den aus dem Prüfungsverhältnis resultierenden Mitwirkungspflichten einer zu prüfenden Person, sich ggf. vor einer Prüfung durch Konsultation eines Arztes Gewissheit darüber zu verschaffen, ob uneingeschränkte Prüfungsfähigkeit vorliegt.
Ein Anspruch auf nachträglichen Rücktritt von einer begonnenen oder abgeschlossenen Prüfung kann ausnahmsweise bestehen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung für einen Prüfling subjektiv nicht erkennbar vor oder während der Prüfung vorlag oder wenn diese für der zu prüfenden Person nicht vorhersehbar erst während der Prüfung aufgetreten ist. Dabei muss im Regelfall jedoch außer Betracht bleiben, was als Symptom einer mit Prüfungen typischerweise verbundener psychischen Belastung (Erschöpfungszustände, erhöhter Blutdruck, belegte Zunge, Übelkeit, Magenbeschwerden, Schweißausbrüche...) anzusehen ist. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall die von der Ärztin bzw. dem Arzt auszustellende Bescheinigung auch einen Hinweis (ggf. auf der Rückseite des Formulars) darüber enthalten muss, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung nach ärztlicher Einschätzung bereits vor der Prüfung vorlag oder zunächst unbemerkt war und sich unversehens erst während der Prüfung einstellte. Auch der von Ihnen zu stellende Antrag muss in diesem Fall (ggf. auf der Rückseite des Formulars) eine ausführlichere Darstellung über den Verlauf der Bemerkbarmachung der Symptome enthalten.
Genehmigung eines Rücktritts
Die Information über einen genehmigten nachträglichen Rücktritt finden Sie in KLIPS 2.0 in der Regel innerhalb von sieben Werktagen, frühestens jedoch nachdem in KLIPS 2 durch die Prüfenden bzw. den Lehrstuhl erfasst wurde, dass Sie zu einer Prüfung nicht erschienen sind. Vorher kann keine Bewertungsänderung durch das Prüfungsamt erfolgen. Bitte sehen Sie daher von Rückfragen zum Bearbeitungsstand, insbesondere auch beim WiSo Student Service Point, ab. Sie erhalten nur dann einen schriftlichen Bescheid, wenn Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden kann.
Ein nachträglicher Rücktritt von einer als "nicht erschienen" registrierten Prüfungsleistung oder Lehrveranstaltungsteilnahme des Studium Integrale ist nicht möglich.