zum Inhalt springen

Hilfsmittel

Außer Stiften, Lineal und Taschenrechner, für dessen Funktion jede zu prüfende Person selbst verantwortlich ist, sowie in einzelnen Prüfungsfächern die durch Bekanntmachung zugelassenen Hilfsmittel darf in den Klausurraum nichts mitgebracht werden. Dies gilt auch für nicht beschriebenes Papier, geschriebene oder gedruckte Aufzeichnungen, Bücher, Notizbücher, Taschenkalendern u.ä. Sofern ein Taschenrechner in einer Prüfung nicht erlaubt ist, wird dies ebenfalls ausdrücklich bekannt gemacht.

Hilfsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich durch die Prüferin bzw. den Prüfer oder den Prüfungsausschuss zugelassen sind. Eine Übersicht über die durch den Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel finden Sie weiter unten. Davon abweichende Regelungen werden entweder ebenfalls dort oder auf den Internet-Seiten der Prüferin bzw. des Prüfers bekannt gemacht.

Ein Täuschungsversuch liegt bereits dann vor, wenn während einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel in der Nähe einer Prüfungskandidatin bzw. eines Prüfungskandidaten gefunden werden. Es kommt nicht darauf an, ob das Hilfsmittel in der Klausur tatsächlich verwendet wurde oder ob es für die konkrete Klausuraufgabe hilfreich war. Entscheidend ist allein, ob das nicht erlaubte Hilfsmittel potentiell für die Klausur hätte hilfreich sein können.

Die jeweilige Prüfungskandidatin bzw. der jeweilige Prüfungskandidat ist dafür verantwortlich, dass sich keine unerlaubten Hilfsmittel während der Klausur in ihrer bzw. seiner Nähe befinden oder dass sich in erlaubten Hilfsmitteln (z.B. Gesetzestexten) keine unerlaubten Aufzeichnungen befinden. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat sich dieses Hilfsmittel von einer anderen Person für die jeweilige Prüfung ausgeliehen hat.

Sofern nicht ausdrücklich andere Regelungen für die jeweilige Prüfung bekannt gemacht werden, ist – mit Ausnahme der erlaubten Taschenrechner  – die Verwendung jeglicher elektronischer Hilfsmittel, die sich zur Datenspeicherung bzw. zur Kommunikation (z.B. Mobiltelefone, Smartwatches) innerhalb oder außerhalb des Prüfungsraumes eignen, nicht erlaubt.
Ein Täuschungsversuch liegt bereits dann vor, wenn eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat ein solches elektronisches Hilfsmittel bei sich führt oder es in Griffnähe ablegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Gerät eingeschaltet ist oder nicht.

Es wird dringend empfohlen, solche elektronischen Hilfsmittel nicht in den Prüfungsraum hineinzubringen. Ein Täuschungsversuch wird dann nicht angenommen, wenn das ausgeschaltete Gerät vor Beginn der Prüfung außerhalb der Griffnähe etwa zusammen mit Taschen und Kleidungsstücken abgelegt wird.

Achten Sie darauf, dass das Gerät (insbesondere Mobiltelefone) so ausgeschaltet ist, dass es keine Töne von sich geben kann. Bei der Aufsichtführung können diese Geräte nicht zur Aufbewahrung abgegeben werden. Das Mitführen eines solchen elektronischen Geräts außerhalb des Klausurraums während der Klausurbearbeitung (Toilettengang) stellt eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar.
Ebenfalls als Täuschungsversuch gelten Sprechen und Verständigungsversuche mit anderen Klausurteilnehmer*innen während der Klausur. Entsprechendes gilt, wenn ein Prüfling einer oder einem anderen unzulässige Hilfestellung leistet oder den Ablauf der Prüfung stört.

Täuschungsversuche werden nach § 24 Prüfungsordnung sanktioniert. Es kommen danach u.a. die folgenden Sanktionen in Frage: Verwarnung, die jeweilige Prüfungsleistung wird für nicht bestanden bzw. mangelhaft erklärt oder die Prüfungskandidation bzw. der Prüfungskandidat wird von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Zusätzlich kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in dem ein Ordnungsgeld bis 50.000 Euro verhängt werden kann, eingeleitet werden. Zusätzliche Prüfungsversuche nach § 20 Abs. 1 PO können für eine Modulprüfung nur dann gewährt werden, wenn keiner der ersten drei Prüfungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes gemäß § 24 nicht bestanden wurde.

Taschenrechner

Die Prüferinnen bzw. Prüfer regeln für ihre jeweiligen Prüfungen, ob Taschenrechner zugelassen sind. Sofern keine gesonderten Bestimmungen bekannt gemacht wurden, gehen die Prüferinnen bzw. Prüfer bei der Stellung der Klausuraufgaben davon aus, dass jeder Prüfling über einen wissenschaftlichen Taschenrechner mit den gängigen mathematischen Funktionen (Grundrechenarten, Prozent-, Quadrier- und Quadratwurzelautomatik, Potenzfunktion sowie logarithmische und trigonometrische Funktionen) verfügt. Jeder ist für die Funktionsfähigkeit seines wissenschaftlichen Taschenrechners selbst verantwortlich.

Nicht zugelassen sind Taschenrechner, die die Speicherung von Texten ermöglichen. Ausgenommen sind hierbei alle Taschenrechner, die auf der Tastatur nicht über das vollständige Alphabet verfügen. Des Weiteren sind CAS-Taschenrechner nicht zugelassen. In Zweifelsfällen hat ein Prüfling auf Verlangen der Aufsichtsführung im Anschluss an die Klausur den Taschenrechner zwecks Überprüfung seitens des Prüfungsausschusses zur Verfügung zu stellen. Eine Liste zulässiger Geräte wird auf der Unterseite

auf den Internet-Seiten des Gemeinsamen Prüfungsamtes bekannt gegeben. Die Liste wird laufend aktualisiert und den Aufsichtführenden ausgehändigt. Sofern Zweifel hinsichtlich noch nicht zugelassener Geräte bestehen, gibt die genannte Web-Seite entsprechende Hinweise für eine mögliche Überprüfung.

Die Verwendung nicht zulässiger Geräte stellt einen Täuschungsversuch dar, der entsprechend der Vorgaben der Prüfungsordnung geahndet wird. 

Wörterbücher

Die Nutzung von Wörterbüchern ist in allen Prüfungen der Fakultät verboten. Damit ist u.a. auch die Nutzung von Wörterbüchern in englischsprachigen Prüfungen nicht erlaubt.

Unbeschadet hiervon dürfen Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die nicht über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, bei den Bachelor-Prüfungen auf Antrag fremdsprachlich-deutsche Wörterbücher verwenden. Fachwörterbücher sind ausgeschlossen. Die Wörterbücher dürfen keinerlei handschriftliche Eintragungen enthalten.

Spätestens drei Wochen vor ihrer bzw. seiner ersten Prüfung muss die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat einen formlosen Antrag beim Prüfungsamt einreichen. Sofern im Campus-Management-System unter „Studienzulassung gemäß“ einer der Status Allgemeine Hochschulreife/Schule im Ausland, Fachgebundene Hochschulreife/Studienkolleg, Fachgebundene Hochschulreife/Schule im Ausland oder Fachhochschulreife/Schule im Ausland vermerkt ist, ist die Vorlage einer weiteren Unterlage nicht notwendig. Ansonsten ist dem Antrag eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. DSH-Zeugnis) beizufügen.

Sind alle Kriterien erfüllt, erhält die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat einen schriftlichen Bescheid, der in die Klausurräume mitzubringen ist, damit die Aufsicht die Berechtigung feststellen kann. Kann der Bescheid nicht vorgelegt werden, besteht keine Berechtigung zur Verwendung von Wörterbüchern. Wird trotzdem ein Wörterbuch in der Prüfung verwendet gilt diese wegen eines Täuschungsversuchs wegen der Nutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels als mit „mangelhaft“ (5,0) bzw. nicht bestanden bewertet.

Sonderregelungen für einzelne Prüfungen

 

  • Basismodul Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht

  • EM Recht für Volkswirte

Zulässig sind alle Textsammlungen aus dem Buchhandel einschließlich Loseblatt-Sammlungen und gebundener Textausgaben mit Einleitung (keine Kopien!). Die Prüfer bzw. Prüferin gehen bei der Stellung der Klausuraufgaben davon aus, dass jede zu prüfende Person im Klausurraum über die einschlägigen Gesetzestexte mit aktuellem Rechtsstand verfügt. Veraltete Gesetzestexte werden auf eigene Gefahr benutzt.

Zulässig sind Unterstreichungen, farbige Markierungen und Paragraphenverweise in den Textsammlungen. Andere handschriftliche Eintragungen - Buchstaben und Wörter - sowie sonstige Ergänzungen, das Einfügen von Seiten u.ä. sind unzulässig. Farbige Klebestreifen zur schnelleren Auffindung bestimmter Paragraphen sind zulässig, solange diese keine Buchstaben und Wörter enthalten. Eine Beschriftung mit Paragraphen ist zulässig. Zulässig ist damit z.B. der Vermerk „§ 9 Abs. 1 Satz 2 HGB“. Nicht zulässig ist demgegenüber ein Vermerk wie „§ 9 Abs. 1 Satz 2 HGB Informations- und Kommunikationssystem" oder wie „§ 9 Abs. 1 Satz 2 HGB I und K".

Die Gesetzestexte werden im Klausurraum auf Eintragungen oder Ergänzungen von der Aufsicht kontrolliert.
Die Verwendung einer mit unzulässigen Eintragungen oder Ergänzungen versehenen Textsammlung wird nach § 24 PO sanktioniert. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die beanstandete Eintragung oder Ergänzung auf die konkrete Klausuraufgabe bezieht oder nicht. Eine zu prüfende Person muss sich die Folgen unzulässiger Eintragungen oder Ergänzungen auch dann zurechnen lassen, wenn diese - beispielsweise bei einer entliehenen Textsammlung - nicht von ihr oder ihm selbst vorgenommen wurden.

Anderweitige Hilfsmittel wie Taschenrechner etc. werden in der Klausur nicht benötigt und sind unzulässig.

 

  • Ergänzungsmodul Gesundheitsrecht

Für die Klausur im Ergänzungsmodul Gesundheitsrecht sind die folgenden beiden Hilfsmittelvarianten unter Einhaltung der folgenden Vorgaben zulässig. Beide Hilfsmittelvarianten können von den Prüflingen im Rahmen der Klausur verwendet werden.

1)    Ausdrucke von Gesetzen und Rechtsverordnungen aus dem Internet:

  • Für Gesetze und Rechtsverordnungen auf NRW-Landesebene sind die PDF-Druckversionen auf der Internetseite RECHT.NRW.DE (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_start) zulässig.  

  • Für Gesetze und Rechtsverordnungen auf Bundesebene sind die PDF-Druckversionen auf der Internetseite von dem Bundesministerium für Justiz (https://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html) zulässig.

Texte zu Gesetzen und Rechtsverordnungen aus dem Internet können vollständig oder auszugsweise als Ausdruck in der zulässigen PDF-Druckversion mitgebracht werden.

2)    Zulässig sind alle Textsammlungen aus dem Buchhandel einschließlich Loseblatt-Sammlungen und gebundener Textausgaben mit Einleitung (keine Kopien!).

Allgemeine Vorgaben zu den beiden Hilfsmittelvarianten:
Die Prüfer bzw. Prüferin gehen bei der Stellung der Klausuraufgaben davon aus, dass jede zu prüfende Person im Klausurraum über die einschlägigen Gesetzestexte mit aktuellem Rechtsstand verfügt. Veraltete Gesetzestexte werden auf eigene Gefahr benutzt.
Zulässig sind Unterstreichungen, farbige Markierungen und Paragraphenverweise in den Textsammlungen. Andere handschriftliche Eintragungen - Buchstaben und Wörter - sowie sonstige Ergänzungen, das Einfügen von Seiten u.ä. sind unzulässig. Farbige Klebestreifen zur schnelleren Auffindung bestimmter Paragraphen sind zulässig, solange diese keine Buchstaben und Wörter enthalten. Eine Beschriftung der Klebestreifen mit Paragraphen ist unzulässig.
Die Gesetzestexte werden im Klausurraum auf Eintragungen oder Ergänzungen von der Aufsicht kontrolliert.
Die Verwendung einer mit unzulässigen Eintragungen oder Ergänzungen versehenen Textsammlung wird nach § 24 PO sanktioniert. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die beanstandete Eintragung oder Ergänzung auf die konkrete Klausuraufgabe bezieht oder nicht. Eine zu prüfende Person muss sich die Folgen unzulässiger Eintragungen oder Ergänzungen auch dann zurechnen lassen, wenn diese - beispielsweise bei einer entliehenen Textsammlung - nicht von ihr oder ihm selbst vorgenommen wurden.
Anderweitige Hilfsmittel wie Taschenrechner etc. werden in der Klausur nicht benötigt und sind unzulässig.

 

  • Basismodul Statistik

  • Aufbaumodul Statistik und Ökonometrie

In beiden Fachprüfungen ist die Benutzung der folgenden eigenen - nicht vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten - Formelsammlung bis auf weiteres generell zugelassen:
E. Bomsdorf, E. Gröhn, K. Mosler und F. Schmid: Definitionen, Formeln und Tabellen zur Statistik.

In beiden Fachprüfungen ist ferner – wie in grundsätzlich allen Fachprüfungen – die Benutzung eines wissenschaftlichen Taschenrechners zugelassen.
Die Prüfer oder Prüferin gehen bei der Stellung der Klausuraufgaben davon aus, dass jede an der Klausur teilnehmender Person im Klausurraum über die vorgenannten Hilfsmittel verfügt.

In die oben genannte Formelsammlung dürfen Eintragungen und Markierungen jedweder Art vorgenommen werden. Es dürfen jedoch keine zusätzlichen Seiten mit Eintragungen eingelegt oder eingeklebt sein; derartige Ergänzungen gelten als Täuschungshandlung mit den hieraus resultierenden Rechtsfolgen.
Die Formelsammlungen werden im Klausurraum hinsichtlich ihrer Zulässigkeit sowie hinsichtlich möglicher Ergänzungen von der Aufsichtsführung kontrolliert. Die Verwendung einer nicht zugelassenen Formelsammlung bzw. die Verwendung einer mit unzulässigen Ergänzungen versehenen Formelsammlung wird nach § 24 PO sanktioniert. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die Ergänzungen auf den in die Formelsammlung eingefügten Seiten auf die konkrete Klausuraufgabe beziehen oder nicht. Ein Prüfling muss sich die Folgen unzulässiger Ergänzungen der Formelsammlung auch dann zurechnen lassen, wenn diese Ergänzungen – beispielsweise bei einer entliehenen Formelsammlung – nicht von ihm selbst vorgenommen wurden.

  • Basismodul Mathematics

Die Regelungen für Hilfsmittel für die Fachprüfung Basismodul Mathematik (Wirtschaftsinformatik) entnehmen Sie bitte den Informationen der jeweiligen prüfenden Person.

_

Zur Klausur hat jeder Studierende eine handschriftliche Formelsammlung mitzubringen. Dabei gelten folgende Regeln: Es ist ausschließlich ein einziger Ausdruck in DIN A4 des Formulars, das im Ilias-Kurs der Vorlesung zur Verfügung steht, zu verwenden.  Auf diesem müssen an den vorgegebenen Stellen Initialen und Matrikelnummer eingetragen sein. Dann ist das Formular auf ein Blatt DIN A4-Papier (blanko oder kariert) auszudrucken. Der Ausdruck der Formelsammlung ist anschließend handschriftlich und eigenhändig, also mit Stift auf Papier persönlich zu beschreiben. Ein elektronisches Erstellen der Formelsammlung, etwa mittels elektronischen Stifts auf einem Tablet und späteres Ausdruck ist nicht gestattet. Ebenso ist das Verwenden von Kopien von handschriftlichen Formelsammlungen nicht gestattet. Die Rückseite des DIN A4-Blattes darf auch entsprechend beschrieben sein. Der Inhalt bleibt vollständig dem Studierenden überlassen. Die Formelsammlung muss mit der Klausur abgegeben werden. Wenn ein Studierender keine Formelsammlung verwenden möchte, ist ein DIN A4-Ausdruck des mit Initialen und Matrikelnummer beschrifteten, ansonsten leeren Formulars mit der Klausur abzugeben.