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Einsichtnahme und Nachkorrekturen

Jede zu prüfende Person hat das Recht auf Einsicht in deren Prüfungsunterlagen. Die relevanten Informationen für die Einsicht in einzelne Klausuren finden Sie hier.

Der Prüfungsausschuss hat die folgenden verbindlichen Regelungen zu Einsichtnahmen und Nachkorrektur-Anträgen beschlossen:

Die unter den Nummern 1 bis 18 aufgelisteten Regelungen betreffen Prüfungen, die in Form einer Klausurarbeit abgelegt wurden. Regelungen für andere Prüfungsformen finden sich unter der Nr. 19.

  1. Einsichtnahmen müssen zeitnah nach Bekanntgabe der Ergebnisse durchgeführt werden. Die Termine aller Einsichtnahmen müssen auf der zentralen, von der Fakultät hierfür eingerichteten Internet-Seite veröffentlicht werden. Dies gilt nicht, sofern alle Teilnehmer einer Prüfung direkt durch die Prüferin bzw. Prüfer, z.B. per E-Mail, über alle wichtigen Termine im Rahmen der Einsichtnahme in eine Prüfung informiert werden.

  2. Mindestens zwei Wochen vor Beginn des Anmeldezeitraums müssen folgende Termine bekannt gemacht werden: Anmeldezeitraum, Datum der Einsichtnahme bzw. sofern individuelle Termine vergeben werden, Datum der Bekanntgabe des individuellen Einsichtnahmetermins sowie ungefährer Zeitrahmen der Einsichtnahmetermine. Der ungefähre Termin (Angabe der Woche) der Einsichtnahme muss sechs Wochen zuvor auf der Homepage des Lehrstuhls oder in KLIPS bekannt gemacht werden.

  3. Alle Informationen, die die Einsichtnahme betreffen, können zusätzlich über die Homepage des zuständigen Lehrstuhls bekannt gemacht werden. Die Informationen über die konkreten Einsichtnahmetermine (s. Nr. 5) müssen über die Internet-Seiten des Lehrstuhls bekannt gemacht werden.

  4. Den Studierenden muss eine Frist von mindestens sieben Werktagen zur Anmeldung eingeräumt werden. Es ist nicht zulässig, dass eine Anmeldung nur durch persönliche Vorsprache am Lehrstuhl möglich ist. Bei der Gestaltung des Anmeldeprozederes sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten. Als besonders geeignet hat sich eine Anmeldung über das System ILIAS herausgestellt. Der Lehrstuhl kann auch auf ein Anmeldeverfahren verzichten.

  5. Wenn den Studierenden nicht bei der Anmeldung Ort und Zeit der Einsichtnahme bekannt gegeben werden, muss dies mindestens eine Woche vor Beginn der Einsichtnahme geschehen.

  6. An der Einsichtnahme dürfen nur die Studierenden teilnehmen, die sich zuvor rechtzeitig angemeldet haben. Sofern der Lehrstuhl auf eine Anmeldung verzichtet, können alle Studierenden, die die jeweilige Prüfung abgelegt haben, an der Einsichtnahme teilnehmen.

  7. Vor Aushändigung der Prüfungsunterlagen muss die Identität des jeweiligen Studierenden überprüft werden. Dazu muss die UCCard (Studierendenausweis) oder ein anderer Lichtbildausweis vorgelegt werden. Sofern die Einsichtnahme durch einen Beauftragten oder Beauftragte erfolgen soll, muss dieser oder dies eine entsprechende Vollmacht oder die UCCard des Studierenden, der die Fachprüfung abgelegt hat, vorlegen.

  8. In jede Prüfung darf nur jeweils eine Person Einsicht nehmen. Dies kann entweder der Studierende selbst oder eine von ihr bzw. ihm bevollmächtigte Person sein.

  9. Während der Einsichtnahme müssen durch den Lehrstuhl beauftragte Personen Aufsicht führen, um so z.B. zu verhindern, dass nachträgliche Eintragungen durch die Studierenden vorgenommen werden. Die Anzahl der jeweils gleichzeitig einsehenden Studierenden sowie die Größe des genutzten Raumes sollten daher so gewählt werden, dass diese Aufsicht durch die anwesenden Personen gewährleistet werden kann.

  10. Um nachträgliche Eintragungen zu verhindern, findet die Einsichtnahme unter Klausurbedingungen statt. Es müssen Mappen, Taschen und Jacken an der Seite abgelegt werden und dürfen nicht zum Platz genommen werden. Die Studierenden sollten wie bei Klausuren „auf Lücke“ gesetzt werden. Damit die Anwesenden nicht gestört werden, sollten Gespräche unterbunden werden. Die Nutzung von eigenem Notizpapier sowie von ggf. bereit gestellten Musterlösungen ist gestattet. Eigene Stifte dürfen nur dann benutzt werden, wenn keine Stifte durch den Lehrstuhl bereitgestellt werden.

  11. Den Studierenden wird die Gelegenheit gegeben, innerhalb von mindestens 10 Minuten die eigenen Klausurunterlagen zu fotografieren bzw. zu kopieren.

  12. Sofern eine Person, die sachkundig Auskunft bei Fragen zur Bewertung der Prüfung geben kann, anwesend ist, verlängert sich die Einsichtnahmedauer auf 20 Minuten. Die sachkundige Person soll in der Regel diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder derjenige wissenschaftliche Mitarbeiter Mitarbeiterin sein, die die bzw. der die Vorkorrektur durchgeführt hat.

  13. Eine abschließende Entscheidung über eine Änderung der Bewertung kann nur die Prüferin bzw. der Prüfer treffen.

  14. Den Studierenden ist das Fotografieren bzw. Kopieren der eigenen Prüfung erlaubt; der die Einsichtnahme organisierende Lehrstuhl entscheidet, welche der beiden Möglichkeiten den Studierenden eingeräumt wird. Dies gilt auch für die Korrekturvermerke der Prüferin bzw. des Prüfers, nicht jedoch für eine ggf. ausgegebene Musterlösung. Keinesfalls dürfen die anderen Anwesenden gestört werden.

  15. Das Fotografieren bzw. Kopieren dient ausschließlich der Möglichkeit, auch nach Ende der Einsichtnahme die eigene Prüfungsleistung auf mögliche Bewertungsfehler hin zu überprüfen. Die Prüfungsfragen sowie die Korrekturvermerke der Prüferin bzw. des Prüfers genießen Urheberrechtsschutz und dürfen daher ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung z.B. im Internet ist daher nicht statthaft und kann im Fall eines Verstoßes rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unbeschadet hiervon bleiben berechtigte Rechtsschutzinteressen, etwa in Form der Weitergabe an eine beauftragte Rechtsanwältin bzw. einen beauftragten Rechtsanwalt.

  16. Nachfragen zu Bewertungen sollten soweit möglich direkt während der Einsichtnahme geklärt werden. Sofern keine sachkundige Person bei der Einsichtnahme anwesend war muss den Studierenden eine Möglichkeit eingeräumt werden, unmittelbar nach der Einsichtnahme Nachfragen zu Bewertungen zu stellen. Sofern eine Sprechstunde nach der Einsichtnahme zu einem bestimmten Termin angeboten wird, muss dieser Termine mindestens zwei Wochen vorher bekannt gegeben werden. Sofern Studierende im Einzelfall einen schriftlichen Antrag auf Überdenken der Bewertung stellen wollen, muss dieser stichhaltig begründet werden und vermeintliche Bewertungsfehler klar benennen. Diese Bewertungsrüge muss spätestens zwei Wochen nach dem Einsichtnahmetermin beim Lehrstuhl gestellt werden. Die schriftliche Stellungnahme der Prüferin bzw. des Prüfers kann nur auf die eindeutig benannten Bewertungsrügen abstellen. Die Stellungnahme der Prüferin bzw. des Prüfers muss spätestens zwei Wochen nach der Antragstellung dem Studierenden zugesendet werden. Sofern ein Studierender auch danach seine Bewertungsrüge aufrechterhalten will, muss innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung der Prüferin bzw. des Prüfers ein schriftlicher, ebenfalls stichhaltig begründeter Antrag auf Nachkorrektur im Prüfungsamt eingereicht werden.

  17. Eine Einsichtnahme kann abweichend von den genannten Regelungen auch ausschließlich in elektronischer Form stattfinden. In diesem Fall muss sichergestellt werden, dass alle Studierenden, die dies wünschen oder alle Studierenden, die eine Prüfung abgelegt haben, ihre jeweilige Klausur auf elektronischem Wege erhalten. Sofern für dieses Verfahren eine Anmeldung erforderlich ist, gelten die Vorgaben, die unter Nrn. 1 bis 4 aufgeführt werden. Die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben müssen erfüllt werden.

  18. Die Änderung einer Bewertung muss dem Prüfungsamt durch die Prüferin bzw. den Prüfer schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung über die Notenänderung an die Studierende bzw. den Studierenden erfolgt ausschließlich über das Campus-Management-System.

  19. Sofern eine Studierende bzw. ein Studierender Einsicht in die Unterlagen zur Bewertung einer von ihm angefertigten Hausarbeit, mündlichen Prüfung, Projektarbeit oder Abschlussarbeit nehmen möchte, muss sie bzw. er innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Bewertung einen Antrag bei der Prüferin bzw. dem Prüfer stellen. Danach wird ein zeitnaher Termin zur Einsichtnahme vereinbart. Das Fotografieren der Protokolle, der Hausarbeit, Abschlussarbeit, von Korrekturvermerken der Prüferin bzw. des Prüfers sowie des Gutachtens ist erlaubt. Für ein Überdenkungsverfahren gelten dieselben Fristen wie unter Nr. 16.

Sofern eine Prüferin bzw. ein Prüfer nach einem Überdenkungsverfahren eine Bewertung anpasst, wird die korrigierte Bewertung im Campus-Management-System veröffentlicht.