Abschlussarbeiten
Bitte beachten Sie, dass die Abschlussarbeit spätestens bis zum Abschluss des Wintersemesters 2025/26 gemeldet werden muss.
1. Zulassungsvoraussetzungen
Die Zulassungsvoraussetzungen sowie Bearbeitungsfristen sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen geregelt:
Bachelor Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Sozialwissenschaften und Gesundheitsökonomie
Zur Anfertigung der Bachelorarbeit darf sich melden, wer mindestens die Hälfte der zu erreichenden Leistungspunkte erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit muss einer der Fachgruppen Hauptfach, Nebenfach, Methoden und Nachbargebiete oder Wahlbereich entnommen werden. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt maximal zwölf Wochen.
Bachelor Wirtschaftsinformatik
Zur Anfertigung der Arbeit darf sich melden, wer mindestens die Hälfte der zu erreichenden Leistungspunkte erworben hat. Das Thema der Bachelorarbeit muss einer der Fachgruppen Information Systems, Betriebswirtschaftslehre, Mathematik und Informatik oder Wahlbereich entnommen werden. Sofern die Arbeit aus dem Bereich der Fachgruppe Information Systems entnommen wird, geht ein verpflichtendes Thesis-Seminar im Umfang von drei Leistungspunkten in die Bewertung mit ein. Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit und ggf. das Thesis-Seminar beträgt sieben Wochen.
Master Business Administration
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer in der Masterprüfung in den Fachgruppen Major und Methoden und Techniken 48 Leistungspunkte erworben hat beziehungsweise soweit das Thema einem Minor entnommen wird in diesem Minor 18 Leistungspunkte erworben hat. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate.
Master Economics
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer in der Masterprüfung im Major 48 Leistungspunkte erworben hat beziehungsweise soweit das Thema einem Minor entnommen wird in diesem Minor 18 Leistungspunkte erworben hat. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate.
Master Gesundheitsökonomie
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer in der Masterprüfung im Major 48 Leistungspunkte erworben hat beziehungsweise soweit das Thema einem Minor entnommen wird in diesem Minor 18 Leistungspunkte erworben hat. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate.
Master Information Systems
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer in der Masterprüfung im Major 36 Leistungspunkte erworben hat beziehungsweise soweit das Thema einem Minor entnommen wird in diesem Minor 18 Leistungspunkte erworben hat. Sofern die Arbeit aus dem Bereich des Major entnommen wird, geht ein verpflichtendes Thesis-Seminar im Umfang von drei Leistungspunkten in die Bewertung mit ein. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate.
Master Politikwissenschaft
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer in der Masterprüfung im Major 48 Leistungspunkte erworben hat beziehungsweise soweit das Thema einem Minor entnommen wird in diesem Minor 18 Leistungspunkte erworben hat. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate.
Master Soziologie und empirische Sozialforschung
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer zum Forschungspraktikum angemeldet und zugelassen ist, in der Masterprüfung im Major 36 Leistungspunkte erworben hat beziehungsweise soweit das Thema einem Minor entnommen wird in diesem Minor 18 Leistungspunkte erworben hat. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate.
Master Wirtschaftspädagogik
Zur Anfertigung der Masterarbeit darf sich melden, wer in der Masterprüfung im Major 48 Leistungspunkte erworben hat beziehungsweise soweit das Thema einem Minor entnommen wird in diesem Minor 18 Leistungspunkte erworben hat. Ein Thema ist nur dann zulässig, wenn es einen angemessenen wirtschaftspädagogischen Bezug hat. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Monate.
2. Verfahrensablauf
Anmeldung zur Abschlussarbeit
Um eine Abschlussarbeit (Bachelor- bzw. Masterarbeit) ablegen zu können, müssen Sie sich direkt bei einer/einem von Ihnen gewünschten bzw. durch ein Verteilungsverfahren der Fakultät zugewiesene Prüferin/Prüfer melden. Bitte beachten Sie, dass das Prüfungsamt nicht für die Zuteilung von Themenstellern über ein Vergabeverfahren zuständig ist. Bitte wenden Sie sich daher bei Nachfragen an die hierfür zuständige Stelle.
Nach der Festlegung des Themas füllen Sie und die Themenstellerin/Themensteller ein Formular aus, das dann umgehend vom Lehrstuhl an das Prüfungsamt gesendet wird. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit spätestens an dem Tag beginnt, an dem Sie das Thema der Abschlussarbeit erfahren haben.
Nach Eingang der Mitteilung im Prüfungsamt wird festgestellt, ob Sie zu der Abschlussarbeit zugelassen werden können. Die Zulassungsvoraussetzungen finden Sie, aufgeschlüsselt nach Studiengang, oben. Danach erhalten Sie durch das Prüfungsamt eine Mitteilung über die Zulassung zur Abschlussarbeit, den Namen der Themenstellerin bzw. des Themenstellers, das Thema sowie das Ende der Bearbeitungsfrist.
Einreichen der Abschlussarbeit im Prüfungsamt
Die Arbeit ist innerhalb der durch das Prüfungsamt mitgeteilten Frist im Prüfungsamt einzureichen. Dies kann durch Einwurf in den Briefkasten vor dem WiSo Student Service Point geschehen. Alternativ können Sie die Arbeit wähend der Öffnungszeiten des WiSo Student Service Points vor Ort abgegeben oder per Briefpost an das Prüfungsamt senden. In diesem Fall gilt das Datum des Poststempels als Eingangsdatum (Achtung: kein Freistempler!). Sobald die Abschlussarbeit im Prüfungsamt eingereicht und von dort an die Prüferin bzw. den Prüfer weitergeleitet wurde, wird Ihnen ein Leistungsnachweis zugesandt, der bestätigt, dass die Arbeit derzeit korrigiert wird. Eine schriftliche Bestätigung schon bei der Einreichung der Arbeit ist nicht möglich.
Die im Prüfungsamt eingereichte Abschlussarbeit kann nur durch die Prüferin bzw. den Prüfer sowie die Studierende bzw. den Studierenden, die bzw. der die Arbeit angefertigt hat, eingesehen werden. Einer besonderen Erklärung, dass die Arbeit nicht an Dritte weitergegeben wird, bedarf es daher nicht.
Die Verwertungsrechte einer Abschlussarbeit stehen dem Prüfling als Autor/in zu. Eine Verwertung – beispielsweise Veröffentlichung, Einreichung zu einem Wettbewerb, Weitergabe an andere Personen oder Institutionen – kann jedoch erst nach der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses erfolgen. Eine Abstimmung mit dem Themensteller wird ebenfalls dringend empfohlen, auch wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen sein sollte, da Rechte der Prüfer durch die Veröffentlichung ebenfalls berührt sein können.
In welcher Form muss die Abschlussarbeit eingereicht werden?
Die Arbeit muss in einer einfachen fest gebundenen Ausfertigung eingereicht werden. Nicht zulässig sind sogenannte Ringbindungen, eine Abgabe in einem Schnellhefter oder ähnlich. Eine nicht frist- bzw. formgerecht eingereichte Abschlussarbeit gilt als mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet. Sofern keine Vorgaben durch die Prüferin/den Prüfer festgelegt wurden, können Sie die hier abgelegte Vorlage für das Deckblatt der Arbeit benutzen.
Beizufügen ist eine CD oder DVD mit dem Inhalt der Abschlussarbeit. Die elektronische Fassung muss in einem Portable Document Format (pdf) bzw. im Format einer Textsoftware (doc bzw. docx) eingereicht werden. Bitte kleben Sie die CD bzw. DVD mit Hilfe einer entsprechenden Hülle aus Papier bzw. Plastik direkt in die Papierfassung der Arbeit ein. Einzelne Themenstellerinnen bzw. Themensteller können eine hiervon abweichende Regelung treffen. Die Daten-CD bzw. DVD bzw. die Hülle, in der sie sich befindet, ist deutlich mit Ihrem Namen, Vornamen und der Prüfungsnummer zu beschriften. Die Einreichung anderer Speichermedien, z.B. eines USB-Datensticks, ist nicht möglich.
Außerdem muss jede Arbeit ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel, insbesondere der genutzten Literaturquellen, enthalten. Ein Lebenslauf muss der Arbeit nicht beigefügt werden.
Jeder Abschlussarbeit muss eine Eidesstattliche Versicherung beigefügt werden. Für die Abgabe der Versicherung an Eides statt nutzen Sie bitte das hier abrufbare Formular. Unterschreiben Sie auf der ersten Seite und legen diese dann in die Abschlussarbeit ein (nicht einheften). Die zweite Seite dient zu ihrer Information.
Bitte beachten Sie, dass diese Versicherung auch dann in deutscher Sprache abgegeben werden muss, wenn die restliche Arbeit in englischer Sprache abgefasst wurde.
Da eine falsche Versicherung an Eides Statt eine Straftat darstellt, muss im Falle einer Täuschungshandlung zwingend Strafanzeige durch das Justitiariat der Universität zu Köln gestellt werden. Um Täuschungshandlungen zu vermeiden, sollten Sie dringend den jeweiligen Vorgaben des Lehrstuhls/Instituts/Seminars der Themenstellerin bzw. des Themenstellers zur Verfassung wissenschaftlicher Arbeiten folgen.
3. Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit bzw. Rückgabe des Themas
Die Prüfungsordnungen legen fest, dass die Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit in begründeten Fällen um bis zu vier Wochen (Bachelorarbeit) bzw. bis zu einen Monat (Masterarbeit International Management) bzw. bis zwei Monate (Masterarbeit in allen anderen Masterstudiengängen) verlängert werden kann. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist ausgeschlossen. Bestehen nach weiter unten aufgeführten Bestimmunen mögliche Verlängerungsgründe weiterhin, kann ein Rücktritt von der Abschlussarbeit beantragt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen Einzelfalls obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.
Auf seiner Sitzung vom 29.01.2024 beschloss der Gemeinsame Prüfungsausschuss die folgenden Rahmenvorgaben, innerhalb derer die bzw. der Vorsitzende diese Einzelfallentscheidung trifft:
Ein zu berücksichtigender Einzelfall liegt zunächst dann vor, wenn eine länger andauernde prüfungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit der bzw. des Studierenden vorliegt.
Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss unverzüglich, ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens nach Ablauf des jeweiligen Grundes gestellt werden. Ein Antrag, der spätestens drei Werktage nach Wegfall des Grundes gestellt wird, gilt als unverzüglich gestellt. Darüber hinaus muss ein Antrag spätestens am letzten Tag der aktuell gültigen Bearbeitungsfrist gestellt werden. Sofern ein ärztliches Attest zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann dieses später nachgereicht werden.
Ärztliche Bescheinigungen, die eine Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach dem Datum der Ausstellung bescheinigen, können nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert werden. Um Unsicherheiten über die Genehmigungsfähigkeit zu beseitigen, kann auch zwischenzeitlich, also bevor die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt ist, ein Antrag gestellt werden.
Durch die Verlängerung der Bearbeitungsfrist soll für eine Studierende bzw. einen Studierenden der zeitliche Nachteil, der durch die genannten Vorfälle eintritt, ausgeglichen werden. Eine Überkompensation ist zwingend zu vermeiden. Es muss vielmehr streng darauf geachtet werden, dass nur ein durch die Prüfungsordnung als ausgleichbar definierter Grund für eine Verlängerung herangezogen wird und dass dieser ausreichend nachgewiesen wird. Dies gilt auch aus dem zwingenden Grund der Gleichbehandlung aller Studierenden, denn auch die fristverlängerte Prüfungsleistung muss immer noch vergleichbar zu einer Arbeit mit nicht verlängerter Frist sein.
Im Falle einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist erhalten Sie einen Bescheid, der die verlängerte Frist sowie den Zeitraum, für den die Bearbeitungszeit insofern ausgesetzt wird bzw. wurde, angibt. Sofern gleichwohl in dieser Zeit an der Abschlussarbeit weitergearbeitet wird, stellt dies einen Täuschungsversuch dar, der zur Folge hat, dass die Arbeit als mit mangelhaft (5.0) bewertet gilt.
Die bzw. der Studierende muss alle für eine Entscheidung notwendigen Belege der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesvorlegen.
Um die Erklärung im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Abschlussarbeit wegen einer Erkrankung und das Einholen einer ärztlichen Bescheinigung über eine Prüfungsunfähigkeit zu erleichtern, hat das Prüfungsamt zwei Formulare erstellt:
Atteste können auf dem Formular ausgestellt werden. Eine Pflicht zur Nutzung des Formulars ergibt sich nicht. Entscheidend ist nicht die Nutzung des Formblatts, sondern dass der bzw. dem Vorsitzenden über das Prüfungsamt unverzüglich schriftlich die erforderlichen Angaben seitens des Prüflings gemacht werden und die ärztliche Bescheinigung die nötigen Angaben der untersuchenden Ärztin/des untersuchenden Arztes enthält (Name des Arztes bzw. der Ärztin, ärztlicher Stempel, Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes, Datum der Ausstellung, Datum der letzten Untersuchung, Zeitraum für den die Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, kurze Beschreibung der Symptome, die zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit führen, Bestätigung der Kenntnisnahme der prüfungsrechtlichen Vorgaben für das Vorliegen der Einschränkung einer Leistungsfähigkeit im Falle einer Abschlussarbeit).
Sofern das Attest eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für mehr als 14 Tage nach der letzten Untersuchung bescheinigt, ist durch die Ärztin oder den Arzt ausführlich darzulegen, auf Grund welcher besonderen Umstände eine solche Prognose getroffen wird.
Ein weiterer Grund für einen Einzelfall, der die Verlängerung einer Masterarbeit (gilt nicht für Bachelorarbeiten) rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten in erheblichem Umfang bei der Ablegung der Prüfungsleistung beeinträchtigen, von dieser bzw. diesem nicht zu vertreten sind und unmittelbar mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Masterarbeit verknüpft sind. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn für die Abfassung der Masterarbeit essentielle Daten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zwingend notwendige Interviews verspätet stattfinden oder für die Abfassung der Arbeit wichtige und zugesagte Werkzeuge nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen. Auch in einem solchen Fall ist unverzüglich, innerhalb von drei Werktagen und spätestens vor Ablauf der aktuellen Bearbeitungsfrist, ein schriftlicher Antrag beim Prüfungsamt einzureichen.
Für einen solchen Antrag kann ebenfalls ein Formular zur Fristverlängerung genutzt werden.
In einem solchen Fall ist, neben einer ausführlichen, frei formulierten, Darstellung der Gründe, zwingend eine Bescheinigung der Themenstellerin bzw. des Themenstellers einzureichen, die das Vorliegen der angegebenen Gründe bestätigt und eine Empfehlung für die Dauer einer mögliche Verlängerung gibt.
Unabhängig von möglichen vorliegenden Gründen kann die Bearbeitungsfrist einer Bachelorarbeit um maximal vier Wochen und einer Masterarbeit maximal um zwei Monate (im Masterstudiengang International Management um maximal einen Monat) verlängert werden. Im Fall einer länger andauernden Einschränkung der Prüfungsfähigkeit oder anderer der o.g. Umstände kommt nur die Rückgabe des Themas der Abschlussarbeit in Betracht. Der Antrag auf Rückgabe des Themas einer Abschlussarbeit muss spätestens am letzten Tag der (bereits verlängerten) Abgabefrist gestellt werden.
Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist einer Abschlussarbeit oder einen Rücktritt sollen über die WiSo-Inbox eingereicht werden.
4. Einsichtnahme und Nachkorrektur
Studierende haben das Recht, die Unterlagen zur Bewertung einer von ihnen angefertigten Abschlussarbeit einzusehen und ggf. einen Antrag auf Überdenken einer Bewertung zu stellen. Es gelten die durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss beschlossenen Regelungen (insbesondere die Nrn. 16 und 18), die hier veröffentlicht sind.