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Bestimmungen für einen Wechsel in den Masterstudiengang Economic Research in der SPO-Version 20262

Mit Beginn des Wintersemesters 2026/2027 wird eine neue Version des Masterstudiengangs Economic Research (M.Sc.) eingeführt. Studierende, die bereits im Sommersemester 2026 im Masterstudiengang Economic Research eingeschrieben sind, können ihr Studium in diesem Studiengang noch bis einschließlich Sommersemester 2029 beenden. Sofern zu diesem Zeitpunkt nur noch die Masterarbeit aussteht, kann diese noch bis zum 31.03.2030 angemeldet werden. Danach können Studierende ihr Studium im Masterstudiengang Economic Research in der SPO-Version 20262 gemäß den Anhängen 14.1 bis 14.4 der Fachprüfungsordnung für die Masterstudiengänge der WiSo-Fakultät fortsetzen. 

Im Sommersemester 2026 bereits an der Universität zu Köln für den Masterstudiengang Economic Research eingeschriebene Studierende können auf Antrag zum Wintersemester 2026/2027 ff. unter Übernahme bereits erbrachter Prüfungsleistungen in die Studiengangsversion 2026 wechseln. Dies gilt nicht, sofern alle Prüfungsleistungen des Studiengangs bestanden bzw. gemeldet sind. Auch wenn nur noch die Meldung zur Abschlussarbeit aussteht, ist ein Wechsel nicht mehr möglich.

Das Antragsformular finden Sie hier. Das Formular kann über die WiSo-Inbox hochgeladen werden. Formlos gestellte Anträge auf Wechsel können nicht bearbeitet werden.

Die Anträge können auch über die anderen üblichen Wege (postalisch oder über das Kontaktformular des WiSo Student Service Points) eingereicht werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Der Gemeinsame Prüfungsausschuss hat für einen solchen Wechsel die folgenden Bestimmungen festgelegt:

  • Ein Antrag auf Wechsel kann ab dem 01.10.2026 gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für alle gemeldeten Prüfungen eine Bewertung im Campus-Management-System eingestellt sein. 

  • Sobald der Antrag gestellt wurde, ist die Meldung weiterer Prüfungen nach dem alten Prüfungsverfahren nicht mehr möglich. Eine Meldung zu Prüfungen nach der neuen Prüfungsordnung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, sondern erst nach dem Abschluss des Wechselverfahrens.

  • Der Wechsel in die SPO-Version 20262 kann nicht wieder rückgängig gemacht werden.

  • Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt nach den Bestimmungen des § 11a GPO. 

  • Studierende sind verpflichtet, sich ein Transcript of Records (ToR), das die Leistungen in der SPO-Version 20212 dokumentiert, nachzuhalten. Die Versendung eines ToR aus dieser SPO-Version durch das Prüfungsamt erfolgt nicht. Nachdem die Leistungen in die SPO-Version 20262 übertragen wurden, ist das Abrufen eines ToR aus der SPO-Version 20212 – auch für das Prüfungsamt – nicht mehr möglich.

  • Nach Ablauf des Übertragungsverfahrens können sich die Studierenden dann regulär zu Prüfungen in der SPO-Version 20262 melden.