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In beiden Fachprüfungen ist die Benutzung der folgenden eigenen - nicht vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten - Formelsammlung bis auf weiteres generell zugelassen:
E. Bomsdorf, E. Gröhn, K. Mosler und F. Schmid: Definitionen, Formeln und Tabellen zur Statistik.

In beiden Fachprüfungen ist ferner – wie in grundsätzlich allen Fachprüfungen – die Benutzung eines wissenschaftlichen Taschenrechners zugelassen.
Die Prüfer oder Prüferin gehen bei der Stellung der Klausuraufgaben davon aus, dass jede an der Klausur teilnehmender Person im Klausurraum über die vorgenannten Hilfsmittel verfügt.

In die oben genannte Formelsammlung dürfen Eintragungen und Markierungen jedweder Art vorgenommen werden. Es dürfen jedoch keine zusätzlichen Seiten mit Eintragungen eingelegt oder eingeklebt sein; derartige Ergänzungen gelten als Täuschungshandlung mit den hieraus resultierenden Rechtsfolgen.
Die Formelsammlungen werden im Klausurraum hinsichtlich ihrer Zulässigkeit sowie hinsichtlich möglicher Ergänzungen von der Aufsichtsführung kontrolliert. Die Verwendung einer nicht zugelassenen Formelsammlung bzw. die Verwendung einer mit unzulässigen Ergänzungen versehenen Formelsammlung wird nach § 24 GPO sanktioniert. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die Ergänzungen auf den in die Formelsammlung eingefügten Seiten auf die konkrete Klausuraufgabe beziehen oder nicht. Ein Prüfling muss sich die Folgen unzulässiger Ergänzungen der Formelsammlung auch dann zurechnen lassen, wenn diese Ergänzungen – beispielsweise bei einer entliehenen Formelsammlung – nicht von ihm selbst vorgenommen wurden.