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Wörterbücher

Die Nutzung von Wörterbüchern ist in allen Prüfungen der Fakultät verboten. Damit ist u.a. auch die Nutzung von Wörterbüchern in englischsprachigen Prüfungen nicht erlaubt.

Unbeschadet hiervon dürfen Prüfungskandidatinnen bzw. Prüfungskandidaten, die nicht über eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung verfügen, bei den Bachelor-Prüfungen auf Antrag fremdsprachlich-deutsche Wörterbücher verwenden. Fachwörterbücher sind ausgeschlossen. Die Wörterbücher dürfen keinerlei handschriftliche Eintragungen enthalten.

Spätestens drei Wochen vor ihrer bzw. seiner ersten Prüfung muss die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat einen formlosen Antrag beim Prüfungsamt einreichen. Sofern im Campus-Management-System unter „Studienzulassung gemäß“ einer der Status Allgemeine Hochschulreife/Schule im Ausland, Fachgebundene Hochschulreife/Studienkolleg, Fachgebundene Hochschulreife/Schule im Ausland oder Fachhochschulreife/Schule im Ausland vermerkt ist, ist die Vorlage einer weiteren Unterlage nicht notwendig. Ansonsten ist dem Antrag eine Kopie der Hochschulzugangsberechtigung (z.B. DSH-Zeugnis) beizufügen.

Sind alle Kriterien erfüllt, erhält die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat einen schriftlichen Bescheid, der in die Klausurräume mitzubringen ist, damit die Aufsicht die Berechtigung feststellen kann. Kann der Bescheid nicht vorgelegt werden, besteht keine Berechtigung zur Verwendung von Wörterbüchern. Wird trotzdem ein Wörterbuch in der Prüfung verwendet gilt diese wegen eines Täuschungsversuchs wegen der Nutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels als mit „mangelhaft“ (5,0) bzw. nicht bestanden bewertet.