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Zulässig sind alle Textsammlungen aus dem Buchhandel einschließlich Loseblatt-Sammlungen und gebundener Textausgaben mit Einleitung (keine Kopien!). Die Prüfer bzw. Prüferin gehen bei der Stellung der Klausuraufgaben davon aus, dass jede zu prüfende Person im Klausurraum über die einschlägigen Gesetzestexte mit aktuellem Rechtsstand verfügt. Veraltete Gesetzestexte werden auf eigene Gefahr benutzt.

Zulässig sind Unterstreichungen, farbige Markierungen und Paragraphenverweise in den Textsammlungen. Andere handschriftliche Eintragungen - Buchstaben und Wörter - sowie sonstige Ergänzungen, das Einfügen von Seiten u.ä. sind unzulässig. Farbige Klebestreifen zur schnelleren Auffindung bestimmter Paragraphen sind zulässig, solange diese keine Buchstaben und Wörter enthalten. Eine Beschriftung mit Paragraphen ist zulässig. Zulässig ist damit z.B. der Vermerk „§ 9 Abs. 1 Satz 2 HGB“. Nicht zulässig ist demgegenüber ein Vermerk wie „§ 9 Abs. 1 Satz 2 HGB Informations- und Kommunikationssystem" oder wie „§ 9 Abs. 1 Satz 2 HGB I und K".

Die Gesetzestexte werden im Klausurraum auf Eintragungen oder Ergänzungen von der Aufsicht kontrolliert.
Die Verwendung einer mit unzulässigen Eintragungen oder Ergänzungen versehenen Textsammlung wird nach § 24 GPO sanktioniert. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob sich die beanstandete Eintragung oder Ergänzung auf die konkrete Klausuraufgabe bezieht oder nicht. Eine zu prüfende Person muss sich die Folgen unzulässiger Eintragungen oder Ergänzungen auch dann zurechnen lassen, wenn diese - beispielsweise bei einer entliehenen Textsammlung - nicht von ihr oder ihm selbst vorgenommen wurden.

Anderweitige Hilfsmittel wie Taschenrechner etc. werden in der Klausur nicht benötigt und sind unzulässig.