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Hilfsmittel

Außer Stiften, Lineal und Taschenrechner, für dessen Funktion jede zu prüfende Person selbst verantwortlich ist, sowie in einzelnen Prüfungsfächern die durch Bekanntmachung zugelassenen Hilfsmittel darf in den Klausurraum nichts mitgebracht werden. Dies gilt auch für nicht beschriebenes Papier, geschriebene oder gedruckte Aufzeichnungen, Bücher, Notizbücher, Taschenkalendern u.ä. Sofern ein Taschenrechner in einer Prüfung nicht erlaubt ist, wird dies ebenfalls ausdrücklich bekannt gemacht.

Hilfsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich durch die Prüferin bzw. den Prüfer oder den Prüfungsausschuss zugelassen sind. Eine Übersicht über die durch den Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel finden Sie weiter unten. Davon abweichende Regelungen werden entweder ebenfalls dort oder auf den Internet-Seiten der Prüferin bzw. des Prüfers bekannt gemacht.

Ein Täuschungsversuch liegt bereits dann vor, wenn während einer Prüfung unerlaubte Hilfsmittel in der Nähe einer Prüfungskandidatin bzw. eines Prüfungskandidaten gefunden werden. Es kommt nicht darauf an, ob das Hilfsmittel in der Klausur tatsächlich verwendet wurde oder ob es für die konkrete Klausuraufgabe hilfreich war. Entscheidend ist allein, ob das nicht erlaubte Hilfsmittel potentiell für die Klausur hätte hilfreich sein können.

Die jeweilige Prüfungskandidatin bzw. der jeweilige Prüfungskandidat ist dafür verantwortlich, dass sich keine unerlaubten Hilfsmittel während der Klausur in ihrer bzw. seiner Nähe befinden oder dass sich in erlaubten Hilfsmitteln (z.B. Gesetzestexten) keine unerlaubten Aufzeichnungen befinden. Dies gilt auch dann, wenn die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat sich dieses Hilfsmittel von einer anderen Person für die jeweilige Prüfung ausgeliehen hat.

Sofern nicht ausdrücklich andere Regelungen für die jeweilige Prüfung bekannt gemacht werden, ist – mit Ausnahme der erlaubten Taschenrechner  – die Verwendung jeglicher elektronischer Hilfsmittel, die sich zur Datenspeicherung bzw. zur Kommunikation (z.B. Mobiltelefone, Smartwatches) innerhalb oder außerhalb des Prüfungsraumes eignen, nicht erlaubt.
Ein Täuschungsversuch liegt bereits dann vor, wenn eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat ein solches elektronisches Hilfsmittel bei sich führt oder es in Griffnähe ablegt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Gerät eingeschaltet ist oder nicht.

Es wird dringend empfohlen, solche elektronischen Hilfsmittel nicht in den Prüfungsraum hineinzubringen. Ein Täuschungsversuch wird dann nicht angenommen, wenn das ausgeschaltete Gerät vor Beginn der Prüfung außerhalb der Griffnähe etwa zusammen mit Taschen und Kleidungsstücken abgelegt wird.

Achten Sie darauf, dass das Gerät (insbesondere Mobiltelefone) so ausgeschaltet ist, dass es keine Töne von sich geben kann. Bei der Aufsichtführung können diese Geräte nicht zur Aufbewahrung abgegeben werden. Das Mitführen eines solchen elektronischen Geräts außerhalb des Klausurraums während der Klausurbearbeitung (Toilettengang) stellt eine schwerwiegende Täuschungshandlung dar.
Ebenfalls als Täuschungsversuch gelten Sprechen und Verständigungsversuche mit anderen Klausurteilnehmer*innen während der Klausur. Entsprechendes gilt, wenn ein Prüfling einer oder einem anderen unzulässige Hilfestellung leistet oder den Ablauf der Prüfung stört.

Täuschungsversuche werden nach § 24 der Gemeinsamen Prüfungsordnung sanktioniert. Es kommen danach u.a. die folgenden Sanktionen in Frage: Verwarnung, die jeweilige Prüfungsleistung wird für nicht bestanden bzw. mangelhaft erklärt oder die Prüfungskandidation bzw. der Prüfungskandidat wird von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausgeschlossen, wodurch der Prüfungsanspruch im Studiengang erlischt. Zusätzlich kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in dem ein Ordnungsgeld bis 50.000 Euro verhängt werden kann, eingeleitet werden. Zusätzliche Prüfungsversuche nach § 20 Abs. 1 GPO können für eine Modulprüfung nur dann gewährt werden, wenn keiner der ersten drei Prüfungsversuche in dem betreffenden Modul aufgrund einer Täuschung oder eines Ordnungsverstoßes gemäß § 24 nicht bestanden wurde.