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Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit bzw. Rückgabe des Themas

Die Prüfungsordnungen legen fest, dass die Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit in begründeten Fällen um bis zu vier Wochen (Bachelorarbeit) bzw. bis zu einen Monat (Masterarbeit International Management) bzw. bis zwei Monate (Masterarbeit in allen anderen Masterstudiengängen) verlängert werden kann. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist ausgeschlossen. Bestehen nach weiter unten aufgeführten Bestimmunen mögliche Verlängerungsgründe weiterhin, kann ein Rücktritt von der Abschlussarbeit beantragt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen Einzelfalls obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.

Auf seiner Sitzung vom 29.01.2024 beschloss der Gemeinsame Prüfungsausschuss die folgenden Rahmenvorgaben, innerhalb derer die bzw. der Vorsitzende diese Einzelfallentscheidung trifft:

Ein zu berücksichtigender Einzelfall liegt zunächst dann vor, wenn eine länger andauernde prüfungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit der bzw. des Studierenden vorliegt.

Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss unverzüglich, ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens nach Ablauf des jeweiligen Grundes gestellt werden. Ein Antrag, der spätestens drei Werktage nach Wegfall des Grundes gestellt wird, gilt als unverzüglich gestellt. Darüber hinaus muss ein Antrag spätestens am letzten Tag der aktuell gültigen Bearbeitungsfrist gestellt werden. Sofern ein ärztliches Attest zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt, kann dieses später nachgereicht werden.

Ärztliche Bescheinigungen, die eine Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach dem Datum der Ausstellung bescheinigen, können nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert werden. Um Unsicherheiten über die Genehmigungsfähigkeit zu beseitigen, kann auch zwischenzeitlich, also bevor die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt ist, ein Antrag gestellt werden.

Durch die Verlängerung der Bearbeitungsfrist soll für eine Studierende bzw. einen Studierenden der zeitliche Nachteil, der durch die genannten Vorfälle eintritt, ausgeglichen werden. Eine Überkompensation ist zwingend zu vermeiden. Es muss vielmehr streng darauf geachtet werden, dass nur ein durch die Prüfungsordnung als ausgleichbar definierter Grund für eine Verlängerung herangezogen wird und dass dieser ausreichend nachgewiesen wird. Dies gilt auch aus dem zwingenden Grund der Gleichbehandlung aller Studierenden, denn auch die fristverlängerte Prüfungsleistung muss immer noch vergleichbar zu einer Arbeit mit nicht verlängerter Frist sein.

 Im Falle einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist erhalten Sie einen Bescheid, der die verlängerte Frist sowie den Zeitraum, für den die Bearbeitungszeit insofern ausgesetzt wird bzw. wurde, angibt. Sofern gleichwohl in dieser Zeit an der Abschlussarbeit weitergearbeitet wird, stellt dies einen Täuschungsversuch dar, der zur Folge hat, dass die Arbeit als mit mangelhaft (5.0) bewertet gilt.

Die bzw. der Studierende muss alle für eine Entscheidung notwendigen Belege der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschussesvorlegen.

Um die Erklärung im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Abschlussarbeit wegen einer Erkrankung und das Einholen einer ärztlichen Bescheinigung über eine Prüfungsunfähigkeit zu erleichtern, hat das Prüfungsamt zwei Formulare erstellt:

Atteste können auf dem Formular ausgestellt werden. Eine Pflicht zur Nutzung des Formulars ergibt sich nicht. Entscheidend ist nicht die Nutzung des Formblatts, sondern dass der bzw. dem Vorsitzenden über das Prüfungsamt unverzüglich schriftlich die erforderlichen Angaben seitens des Prüflings gemacht werden und die ärztliche Bescheinigung die nötigen Angaben der untersuchenden Ärztin/des untersuchenden Arztes enthält (Name des Arztes bzw. der Ärztin, ärztlicher Stempel, Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes, Datum der Ausstellung, Datum der letzten Untersuchung, Zeitraum für den die Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, kurze Beschreibung der Symptome, die zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit führen, Bestätigung der Kenntnisnahme der prüfungsrechtlichen Vorgaben für das Vorliegen der Einschränkung einer Leistungsfähigkeit im Falle einer Abschlussarbeit).

Sofern das Attest eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für mehr als 14 Tage nach der letzten Untersuchung bescheinigt, ist durch die Ärztin oder den Arzt ausführlich darzulegen, auf Grund welcher besonderen Umstände eine solche Prognose getroffen wird.

Ein weiterer Grund für einen Einzelfall, der die Verlängerung einer Masterarbeit (gilt nicht für Bachelorarbeiten) rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten in erheblichem Umfang bei der Ablegung der Prüfungsleistung beeinträchtigen, von dieser bzw. diesem nicht zu vertreten sind und unmittelbar mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Masterarbeit verknüpft sind. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn für die Abfassung der Masterarbeit essentielle Daten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zwingend notwendige Interviews verspätet stattfinden oder für die Abfassung der Arbeit wichtige und zugesagte Werkzeuge nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen. Auch in einem solchen Fall ist unverzüglich, innerhalb von drei Werktagen und spätestens vor Ablauf der aktuellen Bearbeitungsfrist, ein schriftlicher Antrag beim Prüfungsamt einzureichen.

Für einen solchen Antrag kann ebenfalls ein Formular zur Fristverlängerung genutzt werden.

In einem solchen Fall ist, neben einer ausführlichen, frei formulierten, Darstellung der Gründe, zwingend eine Bescheinigung der Themenstellerin bzw. des Themenstellers einzureichen, die das Vorliegen der angegebenen Gründe bestätigt und eine Empfehlung für die Dauer einer mögliche Verlängerung gibt.

Unabhängig von möglichen vorliegenden Gründen kann die Bearbeitungsfrist einer Bachelorarbeit um maximal vier Wochen und einer Masterarbeit maximal um zwei Monate (im Masterstudiengang International Management um maximal einen Monat) verlängert werden. Im Fall einer länger andauernden Einschränkung der Prüfungsfähigkeit oder anderer der o.g. Umstände kommt nur die Rückgabe des Themas der Abschlussarbeit in Betracht.  Der Antrag auf Rückgabe des Themas einer Abschlussarbeit muss spätestens am letzten Tag der (bereits verlängerten) Abgabefrist gestellt werden.

Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist einer Abschlussarbeit oder einen Rücktritt sollen über die WiSo-Inbox eingereicht werden.