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Einreichen der Abschlussarbeit im Prüfungsamt

Die Arbeit ist innerhalb der festgesetzten Frist im Prüfungsamt einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass Sie zwingend an dem Tag, an dem Sie die Arbeit abgeben, in dem Studiengang, in dem Sie die Arbeit einreichen wollen, eingeschrieben sein müssen.

Nach Beschluss des Gemeinsamen Prüfungsausschusses kann eine Einreichung in einer gegen unbeabsichtigtes Verändern geschützten elektronischen Fassung im Portable-Document-Format (PDF) über die WiSo-Inbox erfolgen. Die Datei darf nur das Deckblatt, den Text der Arbeit sowie eine Übersicht über die verwendeten Hilfsmittel, insbesondere genutzten Literaturquellen sowie die Fortschrittsdokumentation enthalten. Sofern die Themenstellerin bzw. der Themensteller darüber hinaus weitere Daten zur Arbeit benötigt (z.B. verwendete Tools) sind diese der Prüferin bzw. dem Prüfer in Absprache mit diesen direkt zuzusenden. Bitte sehen Sie von einer mehrfachen Einreichung der Abschlussarbeit ab. Es wird nur die zuerst eingereichte Version berücksichtigt.

Bitte reichen Sie Ihre Abschlussarbeit über die WiSo-Inbox ein.

Sie erhalten dann eine Bestätigung über die Einreichung eines Vorgangs, der aus einer oder mehreren Dateien besteht. Diese Bestätigung erhalten Sie als Mail. Der gleiche Vorgang bleibt für Sie ebenfalls in Ihrer Übersicht des Portals WiSo-Inbox als erfolgreiche Übertragung sichtbar. Es handelt sich hierbei nicht um eine Bestätigung des Prüfungsamts, dass Ihre Abschlussarbeit vollständig und rechtzeitig eingegangen ist. Es wird lediglich bestätigt, dass eine oder mehrere beliebige Datei(en) erfolgreich übertragen worden sind.

Eine weitere schriftliche Bestätigung der Einreichung der Arbeit ist nicht vorgesehen. Die Abgabe der Abschlussarbeit wird in der Regel spätestens innerhalb von fünf Werktagen im Campus Management System KLIPS erfasst und die Arbeit dann zur Korrektur an die Prüfungsperson weitergeleitet. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die Abgabe in KLIPS und dort in der Applikation 'meine Leistungen‘ und dann über einen Klick auf den Titel der Abschlussarbeit sowie in Ihrem Transcript of Records einsehen.

Die im Prüfungsamt eingereichte Arbeit wird nur an die prüfungsrechtlich bzw. verwaltungsrechtlich dazu befugten Personen (grundsätzlich Themenstellerin bzw. Themensteller, Zweitgutachterin bzw. Zweitgutachter sowie von diesen beauftragte Personen und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Prüfungsausschusses) weitergegeben. Einer besonderen Erklärung, dass die Arbeit nicht an Dritte weitergegeben werden darf, bedarf es daher nicht.

Sofern eine Geheimhaltungsvereinbarung mit einer dritten Partei (z.B. einem Unternehmen, das Daten für eine Abschlussarbeit zur Verfügung stellt) Einschränkungen der Verarbeitung der Arbeit, wie z.B. ein Verbot der Speicherung der Abschlussarbeit zum Zwecke einer Plagiatsüberprüfung, vorsieht, muss die bzw. der Studierende dies der Themenstellerin bzw. dem Themensteller vor der Festlegung des Themas der Arbeit mitteilen. Spätestens mit der Mitteilung des Themas muss die Themenstellerin bzw. der Themensteller das Prüfungsamt auf die besonderen Vorgaben hinweisen.

Bitte stellen Sie sicher, dass die Prüfenden alle notwendigen Informationen erhalten, die für die Bewertung Ihrer Abschlussarbeit relevant sind.

Falls Sie während der Bearbeitungszeit feststellen, dass Ihnen Informationen von Dritten (z. B. Gesprächspartnern) nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden, müssen Sie dies unverzüglich den Prüfenden mitteilen. Diese Mitteilung sollte noch während der Bearbeitungszeit erfolgen. Sollten Sie erst bei der Abgabe der Arbeit erklären, dass bestimmte Informationen nicht an die Prüfenden weitergeleitet werden können oder dürfen und deren Echtheit damit nicht überprüft werden kann, kann dies als Täuschungsversuch gewertet werden. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass Ihre Abschlussarbeit mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet wird.

Die Verwertungsrechte einer Abschlussarbeit stehen grundsätzlich dem Prüfling als Autor/in zu. Eine Verwertung – beispielsweise Veröffentlichung, Einreichung zu einem Wettbewerb, Weitergabe an andere Personen oder Institutionen – kann jedoch erst nach der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses erfolgen. Eine Abstimmung mit der Themenstellerin bzw. dem Themensteller wird ebenfalls dringend empfohlen, auch wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen sein sollte, da Rechte der Prüferin bzw. des Prüfers durch die Veröffentlichung ebenfalls berührt sein können.

Eine nicht frist- bzw. formgerecht eingereichte Abschlussarbeit gilt als mit der Note „mangelhaft“ bewertet.