Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit
Die Prüfungsordnungen legen fest, dass die Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit in begründeten Fällen um bis zu vier Wochen (Bachelorarbeit) bzw. bis zu einen Monat (Masterarbeit International Management) bzw. bis zwei Monate (Masterarbeit in allen anderen Masterstudiengängen) verlängert werden kann. Eine darüber hinaus gehende Verlängerung ist ausgeschlossen. Bestehen nach weiter unten aufgeführten Bestimmunen mögliche Verlängerungsgründe weiterhin, kann ein Rücktritt von der Abschlussarbeit beantragt werden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen Einzelfalls obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Gemeinsamen Prüfungsausschusses.
Ein zu berücksichtigender Einzelfall liegt dann vor, wenn eine länger andauernde prüfungsrechtlich relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit der bzw. des Studierenden vorliegt.
Sie müssen einen Antrag auf Verlängerung der Frist unverzüglich, ohne schuldhaftes Verzögern, spätestens nach Ablauf des jeweiligen Grundes stellen. Sie müssen hierzu alle für eine Entscheidung notwendigen Belege der bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegen.
Ein Antrag, der spätestens drei Werktage nach Wegfall des Grundes gestellt wird, gilt als unverzüglich gestellt. Darüber hinaus muss ein Antrag spätestens am letzten Tag der aktuell gültigen Bearbeitungsfrist gestellt werden. Auch wenn ein Attest zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt werden kann, muss die Frist unbedingt eingehalten werden. Ein Attest können Sie noch zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen.
Wir empfehlen, einen Antrag auf Verlängerung möglichst frühzeitig im Prüfungsamt einzureichen sobald der Grund für die Verlängerung bekannt geworden ist. Um Unsicherheiten über die Genehmigungsfähigkeit zu beseitigen, können Sie auch zwischenzeitlich, also bevor die Leistungsfähigkeit wieder hergestellt ist, einen Antrag auf Verlängerung stellen.
Ärztliche Bescheinigungen, die eine Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen nach dem Datum der Ausstellung bescheinigen, können nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert werden.
Durch die Verlängerung der Bearbeitungsfrist soll der zeitliche Nachteil, der durch die zeitweise Einschränkung der Leistungsfähigkeit eintritt, ausgeglichen werden. Eine Überkompensation ist zwingend zu vermeiden. Es muss vielmehr streng darauf geachtet werden, dass nur ein durch die Prüfungsordnung als ausgleichbar definierter Grund für eine Verlängerung herangezogen wird und dass dieser ausreichend nachgewiesen wird. Dies gilt auch aus dem zwingenden Grund der Gleichbehandlung aller Studierenden, denn auch die fristverlängerte Prüfungsleistung muss immer noch vergleichbar zu einer Arbeit mit nicht verlängerter Frist sein.
Im Falle einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist erhalten Sie einen Bescheid, der die verlängerte Frist sowie den Zeitraum, für den die Bearbeitungszeit insofern ausgesetzt wird bzw. wurde, angibt. Sofern gleichwohl in dieser Zeit an der Abschlussarbeit weitergearbeitet wird, stellt dies einen Täuschungsversuch dar, der zur Folge hat, dass die Arbeit als mit mangelhaft (5.0) bewertet gilt.
Um die Erklärung im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Abschlussarbeit wegen einer Erkrankung und das Einholen einer ärztlichen Bescheinigung über eine Prüfungsunfähigkeit zu erleichtern, hat das Prüfungsamt zwei Formulare erstellt:
• Antrag auf Verlängerung
• Erklärungsformular mit Hinweisen für Ärztinnen und Ärzte
Atteste können auf dem Formular ausgestellt werden. Eine Pflicht zur Nutzung des Formulars ergibt sich nicht. Entscheidend ist nicht die Nutzung des Formblatts, sondern dass der bzw. dem Vorsitzenden über das Prüfungsamt unverzüglich schriftlich die erforderlichen Angaben seitens des Prüflings gemacht werden und die ärztliche Bescheinigung die nötigen Angaben der untersuchenden Ärztin/des untersuchenden Arztes enthält (Name des Arztes bzw. der Ärztin, ärztlicher Stempel, Unterschrift der Ärztin bzw. des Arztes, Datum der Ausstellung, Datum der letzten Untersuchung, Zeitraum für den die Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt wurde, kurze Beschreibung der Symptome, die zur Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit führen, Bestätigung der Kenntnisnahme der prüfungsrechtlichen Vorgaben für das Vorliegen der Einschränkung einer Leistungsfähigkeit im Falle einer Abschlussarbeit).
Sofern das Attest eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für mehr als 14 Tage nach der letzten Untersuchung bescheinigt, ist durch die Ärztin oder den Arzt ausführlich darzulegen, auf Grund welcher besonderen Umstände eine solche Prognose getroffen wird.
Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungsfrist einer Abschlussarbeit sollen über die WiSo-Inbox eingereicht werden.
Zusätzliche Regelungen für Masterarbeiten
Ein weiterer Grund für einen Einzelfall, der die Verlängerung einer Masterarbeit (gilt nicht für Bachelorarbeiten) rechtfertigen kann, ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten in erheblichem Umfang bei der Ablegung der Prüfungsleistung beeinträchtigen, von dieser bzw. diesem nicht zu vertreten sind und unmittelbar mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Masterarbeit verknüpft sind. Dies könnte dann gegeben sein, wenn für die Abfassung der Masterarbeit essenzielle Daten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zwingend notwendige Interviews verspätet stattfinden oder für die Abfassung der Arbeit wichtige und zugesagte Werkzeuge nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung stehen. Auch in einem solchen Fall müssen Sie unverzüglich, innerhalb von drei Werktagen nach Wegfall des Grundes und spätestens vor Ablauf der aktuellen Bearbeitungsfrist, einen schriftlichen Antrag beim Prüfungsamt einreichen.
Für einen solchen Antrag kann ebenfalls das Formular zur Fristverlängerung genutzt werden.
In einem solchen Fall müssen Sie, neben einer ausführlichen, frei formulierten, Darstellung der Gründe, zwingend eine Bescheinigung der Themenstellerin bzw. des Themenstellers einreichen, die das Vorliegen der angegebenen Gründe bestätigt und eine Empfehlung für die Dauer einer mögliche Verlängerung gibt.
Unabhängig von möglichen vorliegenden Gründen kann die Bearbeitungsfrist einer Masterarbeit maximal um zwei Monate (im Masterstudiengang International Management um maximal einen Monat) verlängert werden.