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Bestimmungen für einen Wechsel in die PO 2021

Die Engere Fakultät hat - mit Ausnahme des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung - für die bestehenden Studiengänge der Fakultät neue Prüfungsordnungen (PO 2021) verabschiedet. Nach der Genehmigung durch das Rektorat sind diese Ordnungen ab dem 1. Oktober 2021 gültig. Alle Studierenden, die ab diesem Zeitpunkt ihr Studium an der Fakultät aufnehmen, können nur noch nach diesen Prüfungsordnungen Prüfungen ablegen. Studierende, die bereits jetzt in einem Studiengang eingeschrieben und zum Prüfungsverfahren zugelassen sind, können ihr Studium nach der alten Prüfungsordnung (PO 2015) noch bis einschließlich Wintersemester 2024/25 (Bachelorstudiengänge) bzw. (bereits abgelaufen) Sommersemester 2023 (Masterstudiengänge) beenden. Studierende des Bachelorstudiengangs Volkswirtschaftslehre sozialwissenschaftlicher Richtung (PO2015) können in den Bachelorstudiengang Volkswirtschaftslehre (PO 2021) wechseln. Sofern zu diesem Zeitpunkt nur noch die Bachelorarbeit und/oder Prüfungen im Studium Integrale (für die Bachelorstudiengänge) bzw. die Masterarbeit (für die Masterstudiengänge) erfolgreich abzulegen sind, kann das Studium auch danach noch nach den Bedingungen der PO 2015 beendet werden.
ACHTUNG: Die Anmeldung zur Bachelorarbeit muss spätestens bis zum Abschluss des Sommersemester 2027, die Anmeldung zur Masterarbeit spätestens bis zum Abschluss des Wintersemesters 2025/26 erfolgen!

Darüber hinaus besteht für diese Studierenden die Möglichkeit, schon vor diesem Zeitpunkt, einen Antrag auf Wechsel in die neuen Prüfungsordnungen zu stellen. Der Gemeinsame Prüfungsausschuss hat dazu auf seiner Sitzung vom 29.01.2024 die unten aufgeführten Regelungen beschlossen.

Bitte beachten Sie bei einer möglichen Entscheidung für einen Wechsel insbesondere die folgenden Aspekte:

  • Da ein Antrag auf Wechsel nur dann gestellt werden kann, wenn zu diesem Zeitpunkt alle gemeldeten Prüfungen bewertet wurden, kann es im Falle von noch zu Semesterende abgelegten Prüfungen dazu kommen, dass wegen der Bewertungsfrist von acht Wochen sowie der notwendigen Bearbeitungszeit in Prüfungsamt und Studierendensekretariat eine Anmeldung zu Prüfungen der PO 2021, deren entsprechende Frist vor Abschluss des Wechsels endet, nicht mehr möglich sein wird.

  • Es wird keine Übersicht möglicher Anerkennungen von Prüfungsleistungen der PO 2021 aufgrund abgelegten Prüfungen aus PO 2015 veröffentlicht. Eine rechtsverbindliche Auskunft über die Anerkennung von Prüfungsleistungen kann erst nach erfolgtem Wechsel und nicht bereits im Vorfeld gegeben werden. Die Anerkennung erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen des § 11 PO 2021. Dies bedeutet z.B., dass die Prüfungsleistung BM Accounting I nach PO 2021 nur dann anerkannt wird, wenn die drei Prüfungsleistungen BM Bilanz- und Erfolgsrechnung, BM Kosten- und Leistungsrechnung (bzw. BM Accounting) und die BM Technik des Betrieblichen Rechnungswesens erfolgreich abgelegt wurden.

Ein möglicher Wechsel in die Prüfungsordnungsversion 2021 sollte aus diesen Gründen gut überlegt sein.

 

Die Beschlüsse des Gemeinsamen Prüfungsausschusses lauten im Einzelnen:

Studierende, die sich vor dem 01.10.2021 in einem Prüfungsverfahren in einem Bachelor- bzw. Masterstudiengang dieser Fakultät befinden, können auf Antrag innerhalb ihres Studiengangs in die neu akkreditierten Prüfungsordnungen, die zum 01.10.2021 in Kraft gesetzt werden, wechseln, Studierende des Bachelorstudiengangs VWL soz können in den Bacherlorstudiengang VWL wechseln. Für einen solchen Wechsel gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Ein Antrag auf Wechsel kann nach dem 01.10.2021 gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss für alle gemeldeten Prüfungen der/des Studierenden eine Bewertung im Campus-Management-System eingestellt sein.

  • Sobald der Antrag gestellt wurde, ist die Meldung weiterer Prüfungen nach dem alten Prüfungsverfahren nicht mehr möglich. Eine Meldung zu Prüfungen nach der neuen Prüfungsordnung ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, sondern erst nach dem Abschluss des gesamten Anerkennungsverfahrens.

  • Der Wechsel in die Prüfungsordnung PO 2021 kann nicht wieder rückgängig gemacht werden.

  • Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt nach den Bestimmungen des § 11 PO 2021.

  • Nach Ablauf des Anerkennungsverfahrens erhalten die Antragsteller ein Transcript of Records, das die Leistungen nach PO 2015 dokumentiert.

Beantragung des Wechsels in die Prüfungsordnung 2021

Hier finden Sie das Formular zur Beantragung des Wechsels in die Prüfungsordnung 2021. Formlos gestellte Anträge auf Wechsel können nicht bearbeitet werden.

Die Anträge können über die üblichen Wege (postalisch, über das Kontaktformular des WiSo Student Service Points oder per Fax) eingereicht werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.